Freiheit und Demokratie e.V. bietet Hilfe an

„Die Gründungsmitglieder des Freiheit und Demokratie e.V. – Stefan Sandmann und Clarsen Ratz – begrüßen die Initiative zum Volksbegehren zur Gebietsreform und bieten den Einreichern ihre Unterstützung an. …“

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Bürgermeister der Gemeinde Schönstedt meldet kurzfristige Demo für Donnerstag, 25.02.2016 in Erfurt an

Matthias Reinz, Bürgermeister der Gemeinde Schönstedt ruft auf zur „Demonstration für den Erhalt unserer kommunalen Strukturen“ am Donnerstag, den 25.02.2016 von 15:00 Uhr – 17:00 Uhr in Erfurt vor dem Thüringer Landtag.

Pressemitteilung vom 19.02.2016 – Arbeitsgemeinschaft Selbstverwaltung gründet Trägerverein

Arbeitsgemeinschaft Selbstverwaltung gründet Trägerverein

Die Arbeitsgemeinschaft Selbstverwaltung gründet einen Trägerverein „Selbstverwaltung für Thüringen“ zur Organisation einer Volksbefragung mit dem Ziel die geplante Gebietsreform zu verhindern. Der Verein wird steuerbegünstigt Spenden zur Unterstützung des Volksbegehrens sammeln. Ferner wird er die Aktivitäten zur Sammlung von Unterschriften für das Volksbegehren bündeln. Inhalt des Volksbegehrens wird die Ablehnung speziell des Vorschaltgesetzes zur Gebietsreform sein. Dieses Gesetz legt bereits wichtige Größen für die spätere Gebietsreform fest. So zum Beispiel die geplante Mindestgemeindegröße von sechstausend Einwohnern im Jahr 2035 sowie die Abschaffung der Verwaltungsgemeinschaften. Eine hohe Zahl bisher selbständiger Ortschaften mit gemeinsamer Verwaltung wird so zu Ortsteilen von zentralisierten Einheitsgemeinden degradiert. Notfalls will die Landesregierung die Zusammenschlüsse zu Einheitsgemeinden per Gesetz erzwingen.

Seit September 2015 hat die Arbeitsgemeinschaft Selbstverwaltung – ein thüringenweiter Diskussionszusammenhang von kommunalpolitisch Interessierten – mehr als zweihundert Bürgermeister, erste Beigeordnete und Verwaltungsgemeinschaftsleitern als Unterstützer für ihre Kritik an der geplanten Gemeindegebietsreform gewonnen. Sie stehen für rund ein Viertel der Thüringer Kommunen. Mit dieser Unterstützung sieht die Arbeitsgemeinschaft gute Erfolgschancen auch für ein Volksbegehren. Zusätzlich hat man Kontakte zu den Bürgerlichen Parteien und den Freien Wählern aufgebaut und ist zuversichtlich, daß sich auch diese Gruppen an der Initiative zum Volksbegehren gegen die Gebietsreform beteiligen werden.

„Wir wissen, daß fast alle Landkreise Bedenken gegen die geplante Gebietsreform haben. Alle größeren Städte abgesehen von Erfurt, Jena und Eisenach sind gegen die Gebietsreform. Eine Vielzahl von Gemeinden in der Fläche ist ebenfalls nicht bereit ihre Tradition, ihr Vereinsleben und ihre Selbstverwaltung für die ideologisierten Pläne von Erfurter Sozialtechnokraten aufzugeben. Bessere Voraussetzungen für ein Volksbegehren können wir uns kaum vorstellen“, so Constance Möbius, die frischgebackene Vorsitzende des Trägervereins.

Pressemitteilung vom 19.02.2016 – Wie funktioniert ein Volksbegehren und ein Volksentscheid?


Wie funktioniert ein Volksbegehren und ein Volksentscheid?

 

§ 1 Anwendungsbereich

Alle Angelegenheiten, die der Gesetzgebungsbefugnis des Landes unterliegen.

  • Ausschlußtatbestände:
  • Landeshausalt,
  • Dienst- und Versorgungsbezüge,
  • Abgaben,
  • Personalentscheidungen

 

§ 2 Stimmrecht

Jeder Bürger, der am Tag der Unterzeichnung das Wahlrecht nach den §§ 13, 14 ThürLWG besitzt.

Die Zahl richtet sich nach der jeweils letzten amtlichen Veröffentlichung des Landesamtes für Statistik, vor Einleitung des Bürgerantrag/des Volksbegehrens, derzeit ca 1,95 Mio.

 

§ 3 Vertrauenspersonen und Stellvertreter

Als Vertreter der Antragsteller ist eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu nennen.

Die Vertrauensperson hat das Recht auf Abgabe verbindlicher Erklärungen im Verfahren und das Recht zur Entgegennahme von Erklärungen.

Die Vertrauensperson hat das Rederecht im betreffenden Ausschuß des Landtages bei Beratung des Antrages.

 

§ 6 Gestaltung, Einreichung und Prüfung der Unterschriftsbögen

Es besteht die Verpflichtung besondere Unterschriftsbögen zu benutzen.

Bei der Beantragung eines Volksbegehrens muß der Text und die Begründung des begehrten Gesetzes auf den Bögen vollständig abgedruckt sein.

Die Unterschriftsleistung sollte in den jeweilig gesetzlich festgesetzten Sammelfristen stattfinden

Die Beschaffung und Bereitstellung der Bögen obliegt den Antragstellern.

 

§ 9 Gegenstand des Volksbegehrens

Das Volksbegehren kann auf Erlaß, Aufhebung und Änderung eines Gesetzes gerichtet sein.

 

§ 10 Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens

Der Antrag bedarf der Unterstützung durch die Unterzeichnung von landesweit mindestens 5.000 Stimmberechtigten auf Unterschriftsbögen, innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Sammelfrist.

Die Bekanntgabe des Fristbeginns liegt beim Präsidenten des Landtages.

Der Antrag ist schriftlich an den Präsidenten zu richten. Es ist im Vorfeld die Entscheidung zu treffen, ob die Sammlung durch Einreichung von amtlich ausgelegten Unterschriftsbögen oder in freier Sammlung erfolgen soll.

 

§ 11 Entscheidung über den Zulassungsantrag

Der Präsident des Landtages entscheidet sechs Wochen nach Antragseingang.

 

§ 13 Bekanntmachung des Volksbegehrens und der Sammlungsfrist

Die Bekanntmachung des zulässigen Antrags und des Gesetzesentwurfs sowie der Frist im Gesetzblatt.

Die Festsetzung des Beginns und des Endes der Sammlungsfrist.

Die Sammlungsfrist beträgt bei Eintragung in amtlich ausgelegten Bögen zwei Monate, bei freier Sammlung vier Monate.

Die Sammlungsfrist beginnt frühestens acht Wochen, spätestens 16 Wochen nach der Bekanntmachung.

 

§ 15 Eintragungsverfahren bei Eintragung in amtlich ausgelegte Unterschriftsbögen

Gemeinden sind verpflichtet, Unterschriftsbögen bereit zu halten, nachdem sie diese von der Vertrauensperson erhalten haben.

Übertragungsraum und Stunden sind so zu bestimmen, daß jeder Stimmberechtigte Gelegenheit hat sich zu beteiligen.

Eintragungsrecht besitzt nur, wer in der Gemeinde seine Haupt- oder Nebenwohnung hat.

 

§ 16 Unterstützung des Volksbegehrens bei freier Sammlung

  • nicht in Behörden und Gerichten,
  • nicht in Beherbergungsstätten und Gaststätten, es sei denn im Laufe einer Veranstaltung,
  • nicht in Kanzleien von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren.

 

§ 17 Zustandekommen des Volksbegehrens

  • bei Eintragung in Liste acht vom Hundert der Stimmberechtigen innerhalb von zwei Monaten,
  • bei freier Sammlung zehn vom Hundert der Stimmberechtigten im Zeitraum von vier Monaten,
  • Prüfung durch Präsidenten des Landtags, Mitteilung an den Landtag,
  • Feststellung des Zustandekommens, Zustellung an Vertrauensperson,
  • gegen ablehnenden Bescheid Antrag beim VGH durch Vertrauensperson möglich.

 

§ 18 Behandlung im Landtag

Der Landtag hat das Volksbegehren innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Zustandkommens abschließend zu behandeln.

Bei Annahme folgt der Landtag dem Volksbegehren, bei Nichtannahme wird der Volksentscheid ausgelöst.

 

§ 19 Voraussetzung und Gegenstand des Volksentscheides

Nimmt der Landtag innerhalb der Frist von sechs Monaten das Volksbegehren nicht an, hat die Landesregierung den Volksentscheid herbeizuführen.

Ein eigener Gesetzentwurf der Landesregierung bzw. des Landtages ist zulässig.

Bei Annahme in veränderter Form, die jedoch dem Grundanliegen des Volksbegehrens entspricht, kann der Landtag auf Antrag der Vertrauensperson die Erledigung des Volksbegehrens feststellen.

 

§ 20 Bekanntmachung des Volksentscheides

Der Landtagspräsident legt den Tag der Abstimmung, im Benehmen mit der Vertrauensperson fest.

Die Bekanntmachung erfolgt im Gesetzblatt.

An alle Haushalte wird eine Informationsbroschüre mit den Inhalten des/der Gesetzentwürfe versandt.

 

§ 23 Stimmzettel und Stimmabgabe

  • amtliche Herstellung,
  • Frage ist so zu stellen, daß sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann,
  • Stimmabgabe nach Bestimmungen des Landeswahlgesetzes,
  • Urne und Briefwahl,
  • Stehen mehrere Gesetzentwürfe zur Abstimmung, Darstellung in Spalten auf Stimmzettel.

 

§ 25 Ergebnis des Volksentscheids

Ein Gesetzestext ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, zugestimmt haben. Voraussetzung ist, daß mehr als ein Viertel der Stimmberechtigten zugestimmt haben.

 

Quelle:

Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)

§ 1 Anwendungsbereich

Pressemitteilung vom 19.02.2016 – Volksbegehren gegen das Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform im Freistaat Thüringen

Volksbegehren gegen das Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform im Freistaat Thüringen

Am 09.02.2016 ist ein Entwurf des Vorschaltgesetzes – wie er offenbar vom Thüringer Innenministerium dem Kabinett vorgelegt werden soll – bekannt geworden. Sollte der Inhalt dieses Entwurfes Gesetzesform erlangen, werden sich die Rahmenbedingungen für die Mitbestimmung der Bevölkerung im Freistaat Thüringen rapide verschlechtern. Die zentralen Aussagen des Entwurfes lauten wie folgt:

  • Zukünftig sollen keine kreisangehörigen Gemeinden mit weniger als 6.000 Einwohnern Bestand haben.
  • Die Bildung neuer Verwaltungsgemeinschaften und die Übertragung von Aufgaben an die sogenannten erfüllenden Gemeinden sind zukünftig ausgeschlossen.
  • Bestehende Verwaltungsgemeinschaften und die sogenannten erfüllenden Gemeinden werden abgeschafft.
  •  Die vormaligen Mitglieder werden zu Einheits- oder Landgemeinden zusammengeschlossen.
  • Kreisfreie Städte sollen mindestens 100.000 Einwohner aufweisen.
  • Landkreise sollen mindestens 130.000 und höchstens 250.000 Einwohner haben.
  • Bestehende Landkreise sollen aufgelöst werden.
  •  Die Freiwilligkeitsphase dieses Neugliederungsgesetzes soll sich auf die Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinden beschränken.

 

Das sogenannte Vorschaltgesetz erweckt den Eindruck, daß im Rahmen der Freiwilligkeitsphase Spielräume der kreisfreien Kommunen im Hinblick auf die späteren Zusammenschlüsse bestehen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Vorschaltgesetz trifft enge Vorgaben für die spätere Gebietsstruktur. Abweichungen von diesen Vorgaben sind auch im Rahmen der Freiwilligkeitsphase nicht möglich.

Anders als bisher dargestellt, sind daher nicht erst die nachfolgenden Neugliederungsgesetze, die sich mit den einzelnen neu zu schaffenden Gebietsstrukturen beschäftigen, maßgeblich für die Veränderung der politischen Landschaft in Thüringen, sondern bereits das Vorschaltgesetz.

Der Verein „Selbstverwaltung für Thüringen“ wird daher dafür werben, gegen das Vorschaltgesetz – sollte es Rechtswirksamkeit erlangen – ein Volksbegehren anzustrengen, welches zur Aufhebung des Vorschaltgesetzes führt.

Zentrale Argumente der AG Selbstverwaltung zur Gemeindegebietsreform

Die Kernbotschaft der Arbeitsgemeinschaft Selbstverwaltung zum Thema Gebietsreform läßt sich in wenigen Punkten zusammenfassen:

  1. Ein zentraler Baustein der bürgerlichen Demokratie ist die kommunale Selbstverwaltung durch die Bürger. Tägliche bürgerliche Demokratie ist indirekte Demokratie. Es macht deshalb einen Unterschied, ob ein Gemeinderatsmandat fünfzig Wählerstimmen oder 250 Wählerstimmer erfordert. Im ersten Fall hat jeder interessierte Bürger die Chance, sich der Wahl ohne überbordende Vorbereitung mit Erfolgsaussichten zu stellen. Im zweiten Fall bedarf es dagegen bereits einer Organisation, die für ihn Wählerstimmen einwirbt, einschließlich aller Abhängigkeiten, die das mit sich bringt. Der erste Fall ist unter dem Gesichtspunkt der demokratischen Selbstbestimmung dem zweiten Fall vorzuziehen. Abweichungen bedürfen sehr ernsthafter Begründung.
  2. Bürgerliche Selbstverwaltung umfaßt notwendig das kommunale Haushaltsrecht einer Bürgergemeinschaft sowohl auf der Einnahmen- wie der Ausgabenseite.
  3. Die Bürger bedienen sich bei ihrer Selbstverwaltung professionalisierter Verwaltungen auf kommunaler Ebene. Diese professionalisierten Verwaltungen sind also nicht die Selbstverwaltung, sondern sie unterstützen die bürgerliche Selbstverwaltung. Sie sind inhaltlich nicht Organ des Zentralstaates, sondern Instrument der Bürgergemeinschaft vor Ort.
  4. Die Struktur der professionalisierten kommunalen Verwaltung hat sich deshalb nach den Bedürfnissen der Bürgergemeinschaften sowie der mit der Selbstverwaltung befaßten und für sie durch Wahl mandatierten Bürger zu richten.
  5. Der seinem Wesen nach dezentrale ländliche Raum verwaltet sich deshalb am besten dezentral selbst. Das ist derzeit reibungslos der Fall. Eingriffe in diese funktionierende bürgerliche Selbstverwaltung vor Ort bedürfen sehr starker Begründung. Gegriffene Mindesteinwohnerzahlen und unbelegte Behauptungen über undefinierbare Zentralisierungsvorteile reichen keinesfalls aus.
  6. Die erforderliche höhere Flexibilität der professionalisierten Verwaltung in der Fläche wird im Freistaat durch die Einrichtungen der Verwaltungsgemeinschaft und der erfüllenden Gemeinde gewährleistet. Beide verbinden ein hohes Maß an bürgerlicher Selbstbestimmung in den Mitgliedsgemeinden vor Ort mit effizienter Verwaltung. Die Verwaltungsgemeinschaft und die erfüllende Gemeinde sind deshalb die zukunftsorientierten Institutionen der professionalisierten kommunalen Verwaltung im ländlichen Bereich. Sie sind gegebenenfalls unter Wahrung der Entscheidungsrechte der Mitgliedsgemeinden weiterzuentwickeln.

Zukunft der kommunalen Selbstverwaltung im Freistaat Thüringen

1   Die Arbeitsgemeinschaft Selbstverwaltung ist ein offener Gesprächskreis von Bürgermeistern und Verwaltungsfachleuten der kommunalen Ebene. Die Arbeitsgemeinschaft ist entstanden aus einer Vielzahl von Einzelgesprächen im Zusammenhang mit der geplanten kommunalen Gebietsreform in Thüringen. Im Rahmen dieser Gespräche stellte sich ein verbreitetes Unbehagen der kommunalen Verwaltungspraxis mit der Richtung heraus, die die Diskussion um eine kommunale Gebietsreform in den letzten Jahren genommen hat.

Nach Auffassung der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft wird viel zuviel über Mindesteinwohnerzahlen und über durchaus ungesicherte Vermutungen hinsichtlich zu erzielender globaler Kostenersparnisse durch Vergrößerung von Verwaltungseinheiten gesprochen. Viel zu wenig ist dagegen davon die Rede, daß stark wachsende Verwaltungseinheiten in größter Gefahr stehen, die Entscheidungsprozesse in den Räten und mithin in der Selbstverwaltung vom Bürger wegzurücken. Das ist gerade für die kommunale Ebene, die im engsten Zusammenhang mit dem täglichen Leben der Bürger steht, eine besorgniserregende Entwicklung.

Die Arbeitsgemeinschaft Selbstverwaltung verfolgt deshalb das Ziel die möglichst breite Beteiligung der Bürger als Bürgermeister sowie in Räten und Ausschüssen als Kernstück der Selbstverwaltung auf kommunaler Ebene stärker in den Blickpunkt der Öffentlichkeit zu rücken. Die Kernaufgabe der Kommunen in einer föderal aufgebauten Gesellschaft besteht notwendig darin, den Bürgern die Möglichkeit zu geben, ihre gemeinsamen kommunalen Anliegen auch selbstbestimmt und gemeinschaftlich vor Ort in die eigenen Hände zu nehmen.

Dieser Funktion hat die Organisationsform zu folgen!

  Maßstab für jede Verwaltungsreform ist die Frage, ob die bürgerliche Selbstverwaltung durch die Reform verbessert wird oder nicht. Es macht für die kommunale Ebene zum Beispiel einen entscheidenden Unterschied, ob für ein Mandat im Gemeinderat fünfzig oder 250 Wählerstimmen erforderlich sind. Denn fünfzig erforderliche Stimmen kann jeder Bürger durch Gespräche mit Nachbarn und Bekannten, die sein Anliegen teilen, selbst mobilisieren, wenn ihm kommunale Anliegen wichtig genug sind, an der Selbstverwaltung teilhaben zu wollen. Dem billigen Argument, daß „die Politiker“ nicht zuhören, kann für die kommunale Ebene deshalb mit Recht entgegengehalten werden, daß wirklich jeder leicht selbst zum Kommunalpolitiker werden kann, wenn er meint ein für die Gemeinschaft wichtiges Anliegen zu vertreten. Dagegen liegt die Mobilisierung von  250 Wählerstimmen für einen einzelnen Bürger, der beschließt sich ernsthaft einzubringen, eher jenseits seiner persönlichen Möglichkeiten. Dazu bedarf es eines Apparates und des längeren Weges durch die Institutionen. Es tritt genau die Tendenz zur Professionalisierung der Politik ein, die auf Landes-, Bundes- und Europaebene so nachhaltig kritisiert wird. Eine Notwendigkeit für eine solche Entwicklung auf kommunaler Ebene ist nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft Selbstverwaltung nicht zu erkennen.

Die professionalisierte Verwaltung auf kommunaler Ebene ist nicht die Selbstverwaltung, sondern unterstützt die Bürger bei der Selbstverwaltung. Deshalb hat sich die Struktur der professionalisierten Verwaltung nach den Bedürfnissen der mit der Selbstverwaltung befaßten und für sie mandatierten Bürger zu richten. Die Reformfrage lautet also, wie eine professionalisierte Verwaltung gestaltet sein sollte, die geeignet ist kommunalen Selbstverwaltungsgremien bei deren Aufgabenerfüllung vernünftig zuzuarbeiten. Erst eine theoretische Verwaltung zu konstruieren und dann nach der richtigen Gemeindegröße für diese Verwaltung zu suchen, zäumt offenbar das Pferd von hinten auf.

Daraus folgt weiterhin, daß es keine für alle Fälle richtige Antwort auf die Frage gibt, wie die professionalisierte Verwaltung auszusehen hat. Entscheidend ist vielmehr, wie die Selbstverwaltung unter unterschiedlichen Bedingungen jeweils am besten abgesichert werden kann. Die professionalisierte Kommunalverwaltung im ländlichen Raum mit relativ niedriger Einwohnerdichte wird und muß ein anderes Gesicht haben, als die professionalisierte Verwaltung einer Großstadt mit sehr hoher Einwohnerdichte. So bedeutet eine Aufgabenzentralisierung in der Großstadt eben nur eine Konzentration der Aufgabe innerhalb der großstädtischen professionalisierten Verwaltung, ohne daß sich an der Reichweite der städtischen Selbstverwaltungsgremien durch die Konzentration etwas ändern würde. Dagegen steht eine unbedachte Aufgabenzentralisierung im ländlichen Raum im vollen Risiko neben der Zentralisierung im Aufbau der professionalisierten Verwaltung auch zu einer räumlichen Zentralisierung zu führen und dadurch den Bürgergemeinschaften vor Ort massiv und unnötig Entscheidungskompetenzen zu entziehen. Echte Entscheidungsrechte, abgesichert durch Rechte über einen eigenen kommunalen Haushalt zu disponieren, stehen im Risiko ersetzt zu werden durch das Recht von Ortsteilräten, die zwar angehört werden, aber nicht entscheiden, die Haushaltsmittel zwar fordern können, aber keinen eigenen Haushalt auf Einnahmen- und auf Ausgabenseite verantworten.

Es ergibt sich schließlich, daß der seinem Wesen nach dezentrale ländliche Raum sich am besten auch dezentral selbst verwaltet. Das stellt sicher, daß die Bedürfnisse der Bürgergemeinschaften vor Ort hinreichend berücksichtigt werden. Undifferenzierte Lösungsansätze aus einer fernab liegenden „Zentrale“ werden vermieden. Die Aufgabe der professionalisierten Verwaltung besteht darin, einerseits den Bürgerselbstverwaltungen der Kommunen Freiraum zu verschaffen, wo das erforderlich oder problemlos ist. Erforderlichkeit kann gegeben sein, wo die Größe der Aufgabe verhindert, daß eine einzelne Gemeinde sie allein erfüllen kann. Zu denken ist z.B. an den Bau und Unterhalt eines gemeinsamen Schwimmbades oder eines gemeinsamen gehoben ausgestatteten Sportplatzes. Aber auch die Kommune selbst kann ausschlaggebend für das Maß der Aufgabenerfüllung durch die professionalisierte Verwaltung sein. So mögen hoch aktive Bürgermeister und Gemeinderäte auf wesentlich weniger Unterstützung angewiesen sein, als weniger aktiver gewählte Vertreter. Zudem mag sich diese Aktivität der Mandatierten auch über längere Zeitabläufe betrachtet ändern. Hauptkennzeichen einer geeigneten dezentralen professionalisierten Verwaltung ist also eine gesteigerte Flexibilität in der Aufgabenerfüllung. Der Grundsatz lautet hier, daß die dezentrale professionalisierte Verwaltung fähig ist eine Vielzahl von Aufgaben zu erledigen, daß sie aber von ihrem Selbstverständnis und von ihrer Anbindung an die sich selbst verwaltenden Kommunen her bei weitem nicht alle Aufgaben erledigten muß, die sie prinzipiell erledigten könnte.

Dieser Ansatz ist nicht neu. Vielmehr findet er sich im Kern in den Kommunal- und Gemeindeordnungen der meisten Bundesländer. Das gilt auch für den Freistaat Thüringen, der mit der Verwaltungsgemeinschaft und der erfüllenden Gemeinde  Organisationsformen für die dezentrale professionalisierte Kommunalverwaltung bereitstellt. Sinnvoll ist es aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft Selbstverwaltung, weiter mit und an diesen Organisationsformen zu arbeiten. Sie gewährleisten ein hohes Maß an bürgerlicher Selbstbestimmung vor Ort und bieten auf der anderen Seite qualifizierte Verwaltungsleistungen auf hohem Niveau, angepaßt an die örtlichen Bedürfnisse. Im übrigen haben sich nach Auffassung des Arbeitskreises auch die Großstädte die Frage zu stellen, ob auf die Stadtteile dezentralisierte Verwaltungsorganisationen mit erweiterten Selbstverwaltungs- und gegebenenfalls eigenen Haushaltsrechten der Stadtteile nicht geeignet wären, einiges an Bürgerverdrossenheit aus der Welt zu schaffen, was sich heute unstrukturiert in Wutbürgerdemonstrationen Ausdruck verschafft. Gebietsreformen auf Grundlage letztlich gegriffener Einwohnerzahlen gehen dagegen am Kern des Problems vorbei. Hier wird nicht eine flexible dezentrale Lösung für sehr viele Fälle des ländlichen Raumes geschaffen. Vielmehr sorgt man letztlich durch Zwangsfusionen für einen einheitlichen Fall, für den man glaubt nur noch eine zentrale Einheitslösung zu brauchen. Das wird – wie immer bei aufgezwungenen Lösungen – zu schlechten Ergebnissen führen.

Freiwillige Zusammenschlüsse werfen keinerlei Probleme auf, soweit sie von den Bürgern akzeptiert werden. Im Zweifel sollten vor Zusammenschlüssen die Bürger der beteiligten Gemeinden befragt werden. Im übrigen ergibt sich aus dem Umfang der Aufgabenübertragung die Antwort auf die Frage, ab welchem Punkt zwingend einheitliche Gemeinden entstehen sollten. Wird ein Übermaß an Aufgaben auf gemeinsame zentrale Verwaltungseinheiten verlagert, so sind nach der Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte neue gemeindliche Körperschaften zu schaffen, die die gewährleisten, daß die kommunale Selbstverwaltung auch in diesen Fällen den Vorgaben des Gesetzgebers genügen. Stellt sich also in der täglichen Verwaltung wirklich heraus, daß eine Vielzahl wesentlicher Aufgaben gar nicht mehr von den Einzelgemeinden zu erfüllen ist, so ist die Neugründung einer einheitlichen Gemeinde richtig und unausweichlich.

3   Die bislang von den Parteien der derzeitigen Landesregierung erkennbar favorisierten Mindestgrößen für Gemeinden, würden zu einer Verödung des politischen Lebens und der politischen Teilhabe, insbesondere im ländlichen Raum, führen. Die Selbstverwaltung an der Basis wird zurückgedrängt, sie wird aus der örtlichen Gemeinschaft entfernt und auf Einheiten übertragen, die nicht Ergebnis gewachsener Strukturen sind.

Stichhaltige Argumente finanzieller, wirtschaftlicher oder rechtlicher Art, die für Zusammenschlüsse mit einer großen Einwohnerzahl sprechen, wurden bisher durch die Befürworter von Zusammenschlüssen mit hohen Einwohnerzahlen nicht gegeben. Soweit in Politik und zum Teil auch in der Literatur Stimmen laut geworden sind, die ein „Auslaufen“ des „Modells Verwaltungsgemeinschaft“ konstatieren, lassen diese sämtlich eine Begründung für diese Behauptung vermissen. Diese Äußerungen dürften daher eher Ergebnis einer politischen Zielvorstellung, als die Wiedergabe tatsächlicher Erfahrungen sein.

4  Die Verwaltungsgemeinschaft bzw. die gemeinschaftliche Verwaltung ist die zukunftsorientierte kommunale Organisationsform.

Der weitaus größte Teil der Thüringer Kommunen ist heute Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft. Die Beibehaltung dieser Institution erhält die kommunale Selbstverwaltung auch in kleineren Kommunen. Die Entscheidungen werden – erkennbar für den Bürger – an der Basis gefällt. Dies wiederum fördert die Bürgernähe zum gemeindlichen Entscheidungsgremium, da politische Entscheidungen für eine überschaubare Einwohnerzahl gefällt werden. Der Gemeinderat wird in die Lage versetzt, Probleme und Anliegen der Gemeinschaft in angemessener Form und in einem angemessenen Zeitraum zu behandeln. Entscheidungen werden in der örtlichen Gemeinschaft für die örtliche Gemeinschaft gefällt. Die Arbeit des Gemeinderates wird für den Bürger transparent und vermittelbar. Der Politikverdrossenheit wird entgegengewirkt. Der Bezug zur örtlichen Gemeinschaft bleibt erhalten oder kann unschwer hergestellt werden. Das Gefühl der Verantwortlichkeit des einzelnen Bürgers für Belange der Gemeinschaft wird gefördert.

Das rechtliche Verhältnis der Verwaltungsgemeinschaft zu ihren Mitgliedskommunen bzw. die rechtlichen Verhältnisse zwischen den Mitgliedskommunen sollten zukünftig durch vertragliche Vereinbarungen konkretisiert werden, soweit dies nicht bereits in der Vergangenheit geschehen ist. Der Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung, die die grundlegenden Prinzipien der Zusammenarbeit aufführt ermöglicht die Sanktionen von Fehlverhalten und fördert die Effizienz.

Die Verwaltungsgemeinschaft ist in ihrer jetzigen rechtlichen Ausprägung in der Lage, die ihr obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß Wirtschaftlichkeit und Effizienz nicht mehr zu verbessern wären. Dies gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt der demografischen Entwicklung im ländlichen Bereich. Den Gemeinden obliegen die Aufgaben des eigenen und übertragenen Wirkungskreises, unabhängig von ihrer Einwohnerzahl.

Es kann nicht vernachlässigt werden, daß der Gesetzgeber den Kommunen mit den Aufgaben finanzielle Belastungen aufgebürdet hat, die in kleineren Einheiten in wirtschaftlicher Art und Weise schlechter bewältigen werden können. Dies muß jedoch nicht zur Folge haben, daß diese Kommunen aufgelöst, in eine andere Kommune eingegliedert oder mit anderen Kommunen zusammengeschlossen werden.

Vielmehr ist die Erfüllung der bestehenden und noch anstehenden Aufgaben durch eine teilweise Übertragung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises auf die Verwaltungsgemeinschaft zu bewältigen.

Die durch Artikel 28 II Grundgesetz bzw. 91 der Thüringer Verfassung vermittelten kommunalen Hoheitsrechte bleiben in ihrem Kernbereich hierdurch unangetastet. Die Übertragung von insbesondere kostenintensiven Aufgaben auf die Verwaltungsgemeinschaft führt jedoch zur Steigerung ihrer Wirtschaftlichkeit und der Effizienz der Aufgabenerfüllung. Synergieeffekte können genutzt, Personal kann mittelfristig eingespart werden. Die Finanzierung kann durch Erhebung von Umlagen abgesichert werden. Zwar stellen auch Umlagen finanzielle Belastungen für den einzelnen Gemeindehaushalt dar. Für die Mitgliedskommunen entfällt jedoch im Gegenzug die Verpflichtung kostenintensive Einrichtungen vorhalten zu müssen. Für welche Aufgaben dieser Weg in Betracht kommt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Die bereits heute gesetzlich verankerten Möglichkeiten der Kommunalenzusammenarbeit sollten nicht nur zwischen Mitgliedskommunen von Verwaltungsgemeinschaften, sondern generell verstärkt genutzt werden. Die bisher gewonnenen Erfahrungen mit der kommunalen Zusammenarbeit bestätigen die Effizienz der Aufgabenerfüllung, die Einsparung von Personal und Ressourcen. Diese positive Entwicklung ist ohne Einschränkung der kommunalen Selbstverwaltung erreichbar.