Gebietsreform in Thüringen – Auswirkungen und Folgen für die Bevölkerung

1.  Verlust des Mitspracherechtes in der Kommune – Vom Entscheider zum Bittsteller mit Anhörungsrecht

  • Auflösung der Gemeinde heißt Verlust der kommunalen Selbstverwaltung. Die Gemeinde sowie die Bevölkerung verlieren ihre Entscheidungskompetenzen in Angelegenheiten des Ortes.

Keine Entscheidungskompetenzen bei freiwilligen Leistungen

  • Freiwillige Leistungen der Gemeinden sind z.B. Vereinszuschüsse.

Keine Entscheidungskompetenzen bei Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

  • Große Städte suchen Gewerbe- und Wohngebiete.
  • Suche nach Flächen für erneuerbare Energien, z.B. Solarparks und Windräder

Erschwerte Mitspracherechte bei Zweckverbänden

  • Nur eigenständige Gemeinden sind Mitglied im Zweckverband. Ein Ortsbürgermeister gehört nicht mehr zu diesem Gremium.

Zurückgehende Bürgerbeteiligung im Ehrenamt

  • Verlust der Identität vor Ort
  • Ländliche Raum lebt vom ehrenamtlichen Engagement seiner Einwohner (Traditionspflege, Sport- und Faschingsvereine…).

2.  Demokratieabbau im ländlichen Raum

  • nicht aus jedem Ort ein Vertreter im neuen Gemeinde- oder Stadtrat
  • Ausschlaggebender Faktor bei Wahlen sind die Stimmberechtigten und die Stimmabgaben. Die meisten Wähler wohnen in der Stadt!
  • Ortschaftsräte haben keine Entscheidungskompetenzen!
  • weniger Einfluss auf politische Entscheidung

3.  Nachteile großer Verwaltungseinheiten

Verlängerung der Ausrückzeit bei der FFW

  • Zusammenführung der FFW im ländlichen Raum heißt gemeinsame Technik am zentralen Ort. Die Wege zum Brandort werden länger. Die Bereitschaft zur Übernahme eines Ehrenamtes bei der FFW wird geringer.

Verlängerung der Ankunftszeit des Rettungsdienstes

  • Der Rettungsstützpunkt zieht mit dem Landkreis.

Qualitätsverlust bei der Verwaltungsarbeit wegen fehlender Ortskenntnis

Lange Anfahrtswege bei Behördengang auf dem Landratsamt

Weniger Bürgernähe

4.  Abstufung von Landes- und Kreisstraßen zu Gemeindestraßen

  • Finanzielle Last (Winterdienst, Verkehrssicherungspflichten und Straßenbaulast) wird vom Land auf die Kommunen heruntergebrochen.

5.  Steuererhöhungen

Angleichung der Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer

6.  Gebührenerhöhungen

  • Angleichung der Gebührensätze für
    – Wasserversorgung- und Abwasserentsorgung
    – Kindertagesstätten
    – Bibliotheken
    – Museen
    – Friedhöfe
    – …

7.  Bevölkerung ist Kostenträger der Gebietsreform

  • Änderung der Personaldokumente – Kosten der Bevölkerung
  • Kostenträger ist der Bürger.
  • Das Land hat ein Finanzproblem, das die Kommunen lösen sollen!
  • Aus 849 Städten und Gemeinden werden 195!
  • Keine Kosteneinsparungen nur Effizienzgewinne!
  • Keine Gelder im Landeshaushalt für die Reform eingeplant
  • Finanzierung der Reform durch erzielte Effizienzgewinne

8.  Ländliche Raum zahlt Zeche der hochverschuldeten Städte!

  • Angleichung und Ausgleich finanzieller Mittel
  • Finanzausgleichsumlage kommt aus Gemeinden unter 5000 Einwohner
  • Ehrenamt ist hoher finanzieller Beitrag im ländlichen Raum
  • Sinken der Kaufkraft im ländlichen Raum bei von Verwaltungen, Sparkassen…
  • Verlagerung von Mensch, Arbeit und Kapital in die Grund- und Mittelzentren
  • Angleichung von Lebensverhältnissen auf Kosten des ländlichen Raumes
  • Zentralisierung von politischer Macht
  • Leerstand von Einrichtungen und Gebäuden im ländlichen Raum (Fördermittelrückzahlung?!)

Erst Festlegung der Aufgaben, dann Gebietsreform!

Aufnahme der Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden in das Leitbild „Zukunftsfähiges Thüringen“.

2 Gedanken zu „Gebietsreform in Thüringen – Auswirkungen und Folgen für die Bevölkerung“

  1. Gebietsreform in Thüringen? Schon einmal abgeschmettert!
    Auf der Titelseite der OTZ vom 21. März 2016 war zu lesen: „Rückhalt für Volksbegehren wächst.“ Mit den Unterschriften von mehr als 1000 Bürgern gegen die Gebietsreform in Thüringen betragen diese aber erst 1/5 der erforderlichen Menge. Constanze Möbius, Vorsitzende des zu diesem Zweck gegründeten Vereins „Selbstverwaltung für Thüringen“, hat also noch einen recht holprigen Weg vor sich. Doch es ist nicht die Gebietsreform allein, die mir Sorgen macht. Neue Verwaltungsstrukturen bedingen auch neu strukturierte Ämter. Und weil man in Erfurt dann sowieso nicht weiß, was aus den vielen durch Reform übrigen verbeamteten Leute werden soll, man will ja sparen, wandern diese dann evtl. in die neu geschaffenen kommunalen und Kreisverwaltungen ab. Diese Leute arbeiten nicht für den Mindestlohn. Man kann sich also bereits jetzt ausrechnen wer die Zeche: bestehend aus Lohn, Versicherung und Pensionen, bezahlen soll. Einziger Punkt des beabsichtigten Volksbegehrens ist laut OTZ gegen das Vorschaltgesetz zum Gesetz Gebietsreform gerichtet. Damit steht und fällt alles. Auch die bisher gut arbeitenden Verwaltungsgemeinschaften. Bereits jetzt ist die Landesregierung samt Innenministerium alarmiert und übt sich im Steine-in-den Weg-legen. Dass weder die kommunalen Spitzenverbände, noch der Landkreistag eine abgestimmte Position beziehen ist ein Armutszeugnis. Geht’s nicht, dann warten wir eben die nächste Wahl ab. Der Vorschlag vom Innenminister Holger Poppenhäger (SPD) zum Entwurf des Gesetzes: Kritik, Meinungen und Vorschläge zu äußern, könnte darauf abzielen, die Leute einzulullen und somit die Volksabstimmung zu verhindern. Und wenn ich SPD lese, so denke ich daran, dass die SPD getreu ihrer historischen Rolle den Leuten in den Rücken zu fallen, bereits in den Jahren 1922-1924 mit der Kreisreform eine Gebietsreform koppelte, und nur dank des Widerstandes der Thüringer Frauen und Männer auf die Nase fiel. In der Niederschrift des Stadtrates Roda vom 18. August 1922 liest man, dass der Stadtgemeinderat in seiner Sitzung vom 17.8.1922 von der Verschmelzung von Roda, Tröbnitz und Hainbücht unter der neuen Ortsbezeichnung „Roda/Thüringen” Kenntnis genommen und zu der Überzeugung kam, daß, nachdem Tröbnitz mit Roda verschmolzen ist, es unbedingt notwendig erschien, daß der mit Tröbnitz in unmittelbaren Zusammenhang stehende Ort Geisenhain und ebenso die an Roda angrenzenden Orte Quirla, Tissa und Ulrichswalde zu Roda geschlagen werden. Danach folgten die Begründungen des Eingemeindungsbegehrens „der in Ortsnähe liegenden Dörfer“. Die Nachricht von der Zwangseingemeindung überfiel die Leute wie ein Blitz aus heiterem Himmel. Doch man kämpfte und schickte Delegationen ins Landratsamt und nach Weimar. Noch am 7. September 1923 wird in einem Auszug aus einem Sitzungsprotokoll der Gemeinde Roda mitgeteilt, „dass die Regierung den Antrag auf Bildung einer Bezirksgemeinde und auf Aufhebung der Eingemeindung des Ortsteiles Tröbnitz abgelehnt habe.” Am 18. März 1924 wurde auf Druck breiter Bevölkerungsschichten im Thüringer Landtag das „Notgesetz über die Verschmelzung vom Gemeinden” verabschiedet, das am 24. März 1924 in Kraft trat. Mit Wirkung vom 1. April 1924 wurden die Gemeinden Quirla, Tissa und Ulrichswalde wieder selbständig. Am 15. November 1924 bekam auch die Gemeinde Hainbücht ihre Gemeindedokumente zurück. Sie wurde jedoch um den Ortsteil Neuhainbücht ärmer. Dadurch bekam die Stadt Roda am 11. Juli 1927 dann endlich „ihren eigenen Bahnhof”, denn dieser hatte bis zu dieser Zeit auf der Neuhainbüchter Flur gelegen.
    Hartmut Liebe,

  2. Schwarz oder weiß Standpunkte helfen beim Streit um die Gebietsreform nicht weiter
    In der aktuellen Stunde des Landtages am 24.02.20916 meldeten sich mit Frau Holbe (CDU) und Frau Marx (SPD) bemerkenswerter Weise auch mal zwei Mandatsträgerinnen aus dem Kyffhäuserkreis zum Thema Gebietsreform zu Wort. Natürlich erwartungsgemäß kritiklos die Standpunkte der Opposition bzw. Regierungskoalition vertretend. Dies war zur gesetzlichen Vorbereitung des für die Zukunftsfähigkeit Thüringens notwendigen Schrittes wenig hilfreich, da der richtige Weg dahin mit Sicherheit dazwischen liegt und daher nur gemeinsam gefunden werden kann. Vor allem sollte die Gebietsreform handwerklich sauber vorbereitet sein sowie in einer angemessen Übergangszeit auch in der logischen Reihenfolge umgesetzt werden. Dies schließt für die kommunale Ebene zwingend eine intelligente Lösung für den Umgang mit und den Fortbestand (wo von den Mitgliedskommunen gewollt!) von Verwaltungsgemeinschaften in Struktur und Mindestgrößen ein. Würde man eine solche im Vorschaltgesetz präsentieren, wären sicherlich schlagartig 80 % des Wiederstandes aus den Kommunen gegen die Gebietsreform erledigt. Natürlich darf dies mit Blick auf eine sinnvolle Mindestgröße keine Alibilösung sein und müsste VG´s, welche diese nicht haben aber fortbestehen wollen, im Vorschaltgesetz die Möglichkeit garantieren sich in der Freiwilligkeitsphase entsprechend zu erweitern. Denn es ist mit Sicherheit mittlerweile niemanden mehr durch belastbare Fakten vermittelbar, dass entsprechend reformierte VG´s nicht genauso leistungsfähig sind wie analoge Flächengebilde von Land- oder Einheitsgemeinden und diese Verwaltungsgemeinschaften auch keinesfalls die Auflösung Thüringens spätesten im Jahr 2035 zur Folge hätten. Letztere Profezeihung in besagter aktuellen Stunde entsprang den hellseherischen Fähigkeiten des fraktionslosen Abgeordneten J. Krumpe. Mit einem Entscheidungsspielraum der Kommunen im Zuge der unbestritten notwendigen Gebietsreform sich für eine Land- oder Einheitsgemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft zu entscheiden würde man wenigsten den Schein des Prinzips des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung waren.

    Karl-Heinz Kämmerer

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