Freiheit und Demokratie e.V. bietet Hilfe an

„Die Gründungsmitglieder des Freiheit und Demokratie e.V. – Stefan Sandmann und Clarsen Ratz – begrüßen die Initiative zum Volksbegehren zur Gebietsreform und bieten den Einreichern ihre Unterstützung an. …“

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Bürgermeister der Gemeinde Schönstedt meldet kurzfristige Demo für Donnerstag, 25.02.2016 in Erfurt an

Matthias Reinz, Bürgermeister der Gemeinde Schönstedt ruft auf zur „Demonstration für den Erhalt unserer kommunalen Strukturen“ am Donnerstag, den 25.02.2016 von 15:00 Uhr – 17:00 Uhr in Erfurt vor dem Thüringer Landtag.

Pressemitteilung vom 19.02.2016 – Arbeitsgemeinschaft Selbstverwaltung gründet Trägerverein

Arbeitsgemeinschaft Selbstverwaltung gründet Trägerverein

Die Arbeitsgemeinschaft Selbstverwaltung gründet einen Trägerverein „Selbstverwaltung für Thüringen“ zur Organisation einer Volksbefragung mit dem Ziel die geplante Gebietsreform zu verhindern. Der Verein wird steuerbegünstigt Spenden zur Unterstützung des Volksbegehrens sammeln. Ferner wird er die Aktivitäten zur Sammlung von Unterschriften für das Volksbegehren bündeln. Inhalt des Volksbegehrens wird die Ablehnung speziell des Vorschaltgesetzes zur Gebietsreform sein. Dieses Gesetz legt bereits wichtige Größen für die spätere Gebietsreform fest. So zum Beispiel die geplante Mindestgemeindegröße von sechstausend Einwohnern im Jahr 2035 sowie die Abschaffung der Verwaltungsgemeinschaften. Eine hohe Zahl bisher selbständiger Ortschaften mit gemeinsamer Verwaltung wird so zu Ortsteilen von zentralisierten Einheitsgemeinden degradiert. Notfalls will die Landesregierung die Zusammenschlüsse zu Einheitsgemeinden per Gesetz erzwingen.

Seit September 2015 hat die Arbeitsgemeinschaft Selbstverwaltung – ein thüringenweiter Diskussionszusammenhang von kommunalpolitisch Interessierten – mehr als zweihundert Bürgermeister, erste Beigeordnete und Verwaltungsgemeinschaftsleitern als Unterstützer für ihre Kritik an der geplanten Gemeindegebietsreform gewonnen. Sie stehen für rund ein Viertel der Thüringer Kommunen. Mit dieser Unterstützung sieht die Arbeitsgemeinschaft gute Erfolgschancen auch für ein Volksbegehren. Zusätzlich hat man Kontakte zu den Bürgerlichen Parteien und den Freien Wählern aufgebaut und ist zuversichtlich, daß sich auch diese Gruppen an der Initiative zum Volksbegehren gegen die Gebietsreform beteiligen werden.

„Wir wissen, daß fast alle Landkreise Bedenken gegen die geplante Gebietsreform haben. Alle größeren Städte abgesehen von Erfurt, Jena und Eisenach sind gegen die Gebietsreform. Eine Vielzahl von Gemeinden in der Fläche ist ebenfalls nicht bereit ihre Tradition, ihr Vereinsleben und ihre Selbstverwaltung für die ideologisierten Pläne von Erfurter Sozialtechnokraten aufzugeben. Bessere Voraussetzungen für ein Volksbegehren können wir uns kaum vorstellen“, so Constance Möbius, die frischgebackene Vorsitzende des Trägervereins.

Pressemitteilung vom 19.02.2016 – Wie funktioniert ein Volksbegehren und ein Volksentscheid?


Wie funktioniert ein Volksbegehren und ein Volksentscheid?

 

§ 1 Anwendungsbereich

Alle Angelegenheiten, die der Gesetzgebungsbefugnis des Landes unterliegen.

  • Ausschlußtatbestände:
  • Landeshausalt,
  • Dienst- und Versorgungsbezüge,
  • Abgaben,
  • Personalentscheidungen

 

§ 2 Stimmrecht

Jeder Bürger, der am Tag der Unterzeichnung das Wahlrecht nach den §§ 13, 14 ThürLWG besitzt.

Die Zahl richtet sich nach der jeweils letzten amtlichen Veröffentlichung des Landesamtes für Statistik, vor Einleitung des Bürgerantrag/des Volksbegehrens, derzeit ca 1,95 Mio.

 

§ 3 Vertrauenspersonen und Stellvertreter

Als Vertreter der Antragsteller ist eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu nennen.

Die Vertrauensperson hat das Recht auf Abgabe verbindlicher Erklärungen im Verfahren und das Recht zur Entgegennahme von Erklärungen.

Die Vertrauensperson hat das Rederecht im betreffenden Ausschuß des Landtages bei Beratung des Antrages.

 

§ 6 Gestaltung, Einreichung und Prüfung der Unterschriftsbögen

Es besteht die Verpflichtung besondere Unterschriftsbögen zu benutzen.

Bei der Beantragung eines Volksbegehrens muß der Text und die Begründung des begehrten Gesetzes auf den Bögen vollständig abgedruckt sein.

Die Unterschriftsleistung sollte in den jeweilig gesetzlich festgesetzten Sammelfristen stattfinden

Die Beschaffung und Bereitstellung der Bögen obliegt den Antragstellern.

 

§ 9 Gegenstand des Volksbegehrens

Das Volksbegehren kann auf Erlaß, Aufhebung und Änderung eines Gesetzes gerichtet sein.

 

§ 10 Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens

Der Antrag bedarf der Unterstützung durch die Unterzeichnung von landesweit mindestens 5.000 Stimmberechtigten auf Unterschriftsbögen, innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Sammelfrist.

Die Bekanntgabe des Fristbeginns liegt beim Präsidenten des Landtages.

Der Antrag ist schriftlich an den Präsidenten zu richten. Es ist im Vorfeld die Entscheidung zu treffen, ob die Sammlung durch Einreichung von amtlich ausgelegten Unterschriftsbögen oder in freier Sammlung erfolgen soll.

 

§ 11 Entscheidung über den Zulassungsantrag

Der Präsident des Landtages entscheidet sechs Wochen nach Antragseingang.

 

§ 13 Bekanntmachung des Volksbegehrens und der Sammlungsfrist

Die Bekanntmachung des zulässigen Antrags und des Gesetzesentwurfs sowie der Frist im Gesetzblatt.

Die Festsetzung des Beginns und des Endes der Sammlungsfrist.

Die Sammlungsfrist beträgt bei Eintragung in amtlich ausgelegten Bögen zwei Monate, bei freier Sammlung vier Monate.

Die Sammlungsfrist beginnt frühestens acht Wochen, spätestens 16 Wochen nach der Bekanntmachung.

 

§ 15 Eintragungsverfahren bei Eintragung in amtlich ausgelegte Unterschriftsbögen

Gemeinden sind verpflichtet, Unterschriftsbögen bereit zu halten, nachdem sie diese von der Vertrauensperson erhalten haben.

Übertragungsraum und Stunden sind so zu bestimmen, daß jeder Stimmberechtigte Gelegenheit hat sich zu beteiligen.

Eintragungsrecht besitzt nur, wer in der Gemeinde seine Haupt- oder Nebenwohnung hat.

 

§ 16 Unterstützung des Volksbegehrens bei freier Sammlung

  • nicht in Behörden und Gerichten,
  • nicht in Beherbergungsstätten und Gaststätten, es sei denn im Laufe einer Veranstaltung,
  • nicht in Kanzleien von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren.

 

§ 17 Zustandekommen des Volksbegehrens

  • bei Eintragung in Liste acht vom Hundert der Stimmberechtigen innerhalb von zwei Monaten,
  • bei freier Sammlung zehn vom Hundert der Stimmberechtigten im Zeitraum von vier Monaten,
  • Prüfung durch Präsidenten des Landtags, Mitteilung an den Landtag,
  • Feststellung des Zustandekommens, Zustellung an Vertrauensperson,
  • gegen ablehnenden Bescheid Antrag beim VGH durch Vertrauensperson möglich.

 

§ 18 Behandlung im Landtag

Der Landtag hat das Volksbegehren innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Zustandkommens abschließend zu behandeln.

Bei Annahme folgt der Landtag dem Volksbegehren, bei Nichtannahme wird der Volksentscheid ausgelöst.

 

§ 19 Voraussetzung und Gegenstand des Volksentscheides

Nimmt der Landtag innerhalb der Frist von sechs Monaten das Volksbegehren nicht an, hat die Landesregierung den Volksentscheid herbeizuführen.

Ein eigener Gesetzentwurf der Landesregierung bzw. des Landtages ist zulässig.

Bei Annahme in veränderter Form, die jedoch dem Grundanliegen des Volksbegehrens entspricht, kann der Landtag auf Antrag der Vertrauensperson die Erledigung des Volksbegehrens feststellen.

 

§ 20 Bekanntmachung des Volksentscheides

Der Landtagspräsident legt den Tag der Abstimmung, im Benehmen mit der Vertrauensperson fest.

Die Bekanntmachung erfolgt im Gesetzblatt.

An alle Haushalte wird eine Informationsbroschüre mit den Inhalten des/der Gesetzentwürfe versandt.

 

§ 23 Stimmzettel und Stimmabgabe

  • amtliche Herstellung,
  • Frage ist so zu stellen, daß sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann,
  • Stimmabgabe nach Bestimmungen des Landeswahlgesetzes,
  • Urne und Briefwahl,
  • Stehen mehrere Gesetzentwürfe zur Abstimmung, Darstellung in Spalten auf Stimmzettel.

 

§ 25 Ergebnis des Volksentscheids

Ein Gesetzestext ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, zugestimmt haben. Voraussetzung ist, daß mehr als ein Viertel der Stimmberechtigten zugestimmt haben.

 

Quelle:

Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)

§ 1 Anwendungsbereich

Pressemitteilung vom 19.02.2016 – Volksbegehren gegen das Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform im Freistaat Thüringen

Volksbegehren gegen das Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform im Freistaat Thüringen

Am 09.02.2016 ist ein Entwurf des Vorschaltgesetzes – wie er offenbar vom Thüringer Innenministerium dem Kabinett vorgelegt werden soll – bekannt geworden. Sollte der Inhalt dieses Entwurfes Gesetzesform erlangen, werden sich die Rahmenbedingungen für die Mitbestimmung der Bevölkerung im Freistaat Thüringen rapide verschlechtern. Die zentralen Aussagen des Entwurfes lauten wie folgt:

  • Zukünftig sollen keine kreisangehörigen Gemeinden mit weniger als 6.000 Einwohnern Bestand haben.
  • Die Bildung neuer Verwaltungsgemeinschaften und die Übertragung von Aufgaben an die sogenannten erfüllenden Gemeinden sind zukünftig ausgeschlossen.
  • Bestehende Verwaltungsgemeinschaften und die sogenannten erfüllenden Gemeinden werden abgeschafft.
  •  Die vormaligen Mitglieder werden zu Einheits- oder Landgemeinden zusammengeschlossen.
  • Kreisfreie Städte sollen mindestens 100.000 Einwohner aufweisen.
  • Landkreise sollen mindestens 130.000 und höchstens 250.000 Einwohner haben.
  • Bestehende Landkreise sollen aufgelöst werden.
  •  Die Freiwilligkeitsphase dieses Neugliederungsgesetzes soll sich auf die Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinden beschränken.

 

Das sogenannte Vorschaltgesetz erweckt den Eindruck, daß im Rahmen der Freiwilligkeitsphase Spielräume der kreisfreien Kommunen im Hinblick auf die späteren Zusammenschlüsse bestehen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Vorschaltgesetz trifft enge Vorgaben für die spätere Gebietsstruktur. Abweichungen von diesen Vorgaben sind auch im Rahmen der Freiwilligkeitsphase nicht möglich.

Anders als bisher dargestellt, sind daher nicht erst die nachfolgenden Neugliederungsgesetze, die sich mit den einzelnen neu zu schaffenden Gebietsstrukturen beschäftigen, maßgeblich für die Veränderung der politischen Landschaft in Thüringen, sondern bereits das Vorschaltgesetz.

Der Verein „Selbstverwaltung für Thüringen“ wird daher dafür werben, gegen das Vorschaltgesetz – sollte es Rechtswirksamkeit erlangen – ein Volksbegehren anzustrengen, welches zur Aufhebung des Vorschaltgesetzes führt.