Wie funktioniert ein Volksbegehren und ein Volksentscheid?
§ 1 Anwendungsbereich
Alle Angelegenheiten, die der Gesetzgebungsbefugnis des Landes unterliegen.
- Ausschlußtatbestände:
- Landeshausalt,
- Dienst- und Versorgungsbezüge,
- Abgaben,
- Personalentscheidungen
§ 2 Stimmrecht
Jeder Bürger, der am Tag der Unterzeichnung das Wahlrecht nach den §§ 13, 14 ThürLWG besitzt.
Die Zahl richtet sich nach der jeweils letzten amtlichen Veröffentlichung des Landesamtes für Statistik, vor Einleitung des Bürgerantrag/des Volksbegehrens, derzeit ca 1,95 Mio.
§ 3 Vertrauenspersonen und Stellvertreter
Als Vertreter der Antragsteller ist eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu nennen.
Die Vertrauensperson hat das Recht auf Abgabe verbindlicher Erklärungen im Verfahren und das Recht zur Entgegennahme von Erklärungen.
Die Vertrauensperson hat das Rederecht im betreffenden Ausschuß des Landtages bei Beratung des Antrages.
§ 6 Gestaltung, Einreichung und Prüfung der Unterschriftsbögen
Es besteht die Verpflichtung besondere Unterschriftsbögen zu benutzen.
Bei der Beantragung eines Volksbegehrens muß der Text und die Begründung des begehrten Gesetzes auf den Bögen vollständig abgedruckt sein.
Die Unterschriftsleistung sollte in den jeweilig gesetzlich festgesetzten Sammelfristen stattfinden
Die Beschaffung und Bereitstellung der Bögen obliegt den Antragstellern.
§ 9 Gegenstand des Volksbegehrens
Das Volksbegehren kann auf Erlaß, Aufhebung und Änderung eines Gesetzes gerichtet sein.
§ 10 Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens
Der Antrag bedarf der Unterstützung durch die Unterzeichnung von landesweit mindestens 5.000 Stimmberechtigten auf Unterschriftsbögen, innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Sammelfrist.
Die Bekanntgabe des Fristbeginns liegt beim Präsidenten des Landtages.
Der Antrag ist schriftlich an den Präsidenten zu richten. Es ist im Vorfeld die Entscheidung zu treffen, ob die Sammlung durch Einreichung von amtlich ausgelegten Unterschriftsbögen oder in freier Sammlung erfolgen soll.
§ 11 Entscheidung über den Zulassungsantrag
Der Präsident des Landtages entscheidet sechs Wochen nach Antragseingang.
§ 13 Bekanntmachung des Volksbegehrens und der Sammlungsfrist
Die Bekanntmachung des zulässigen Antrags und des Gesetzesentwurfs sowie der Frist im Gesetzblatt.
Die Festsetzung des Beginns und des Endes der Sammlungsfrist.
Die Sammlungsfrist beträgt bei Eintragung in amtlich ausgelegten Bögen zwei Monate, bei freier Sammlung vier Monate.
Die Sammlungsfrist beginnt frühestens acht Wochen, spätestens 16 Wochen nach der Bekanntmachung.
§ 15 Eintragungsverfahren bei Eintragung in amtlich ausgelegte Unterschriftsbögen
Gemeinden sind verpflichtet, Unterschriftsbögen bereit zu halten, nachdem sie diese von der Vertrauensperson erhalten haben.
Übertragungsraum und Stunden sind so zu bestimmen, daß jeder Stimmberechtigte Gelegenheit hat sich zu beteiligen.
Eintragungsrecht besitzt nur, wer in der Gemeinde seine Haupt- oder Nebenwohnung hat.
§ 16 Unterstützung des Volksbegehrens bei freier Sammlung
- nicht in Behörden und Gerichten,
- nicht in Beherbergungsstätten und Gaststätten, es sei denn im Laufe einer Veranstaltung,
- nicht in Kanzleien von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren.
§ 17 Zustandekommen des Volksbegehrens
- bei Eintragung in Liste acht vom Hundert der Stimmberechtigen innerhalb von zwei Monaten,
- bei freier Sammlung zehn vom Hundert der Stimmberechtigten im Zeitraum von vier Monaten,
- Prüfung durch Präsidenten des Landtags, Mitteilung an den Landtag,
- Feststellung des Zustandekommens, Zustellung an Vertrauensperson,
- gegen ablehnenden Bescheid Antrag beim VGH durch Vertrauensperson möglich.
§ 18 Behandlung im Landtag
Der Landtag hat das Volksbegehren innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Zustandkommens abschließend zu behandeln.
Bei Annahme folgt der Landtag dem Volksbegehren, bei Nichtannahme wird der Volksentscheid ausgelöst.
§ 19 Voraussetzung und Gegenstand des Volksentscheides
Nimmt der Landtag innerhalb der Frist von sechs Monaten das Volksbegehren nicht an, hat die Landesregierung den Volksentscheid herbeizuführen.
Ein eigener Gesetzentwurf der Landesregierung bzw. des Landtages ist zulässig.
Bei Annahme in veränderter Form, die jedoch dem Grundanliegen des Volksbegehrens entspricht, kann der Landtag auf Antrag der Vertrauensperson die Erledigung des Volksbegehrens feststellen.
§ 20 Bekanntmachung des Volksentscheides
Der Landtagspräsident legt den Tag der Abstimmung, im Benehmen mit der Vertrauensperson fest.
Die Bekanntmachung erfolgt im Gesetzblatt.
An alle Haushalte wird eine Informationsbroschüre mit den Inhalten des/der Gesetzentwürfe versandt.
§ 23 Stimmzettel und Stimmabgabe
- amtliche Herstellung,
- Frage ist so zu stellen, daß sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann,
- Stimmabgabe nach Bestimmungen des Landeswahlgesetzes,
- Urne und Briefwahl,
- Stehen mehrere Gesetzentwürfe zur Abstimmung, Darstellung in Spalten auf Stimmzettel.
§ 25 Ergebnis des Volksentscheids
Ein Gesetzestext ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, zugestimmt haben. Voraussetzung ist, daß mehr als ein Viertel der Stimmberechtigten zugestimmt haben.
Quelle:
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
§ 1 Anwendungsbereich