Stellungnahme zum 1. Entwurf LEP 2025

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Hinweise:
Die Stellungnahme zu Ziffern 1 4 bezieht sich auf die Betrachtungsposition einer

Verwaltungsgemeinschaft und Gemeinde, die nicht als Grundzentrum ausgewiesen ist.

Die Ausführungen zu Ziffer 5 (Energie) unterliegen keinen Einschränkungen und haben somit Bezug für alle Städte / Gemeinden unabhängig vom Raumordnungsstatus.

Darüber hinaus wird auch auf die bereits auf der Homepage eingestellte Musterstellungnahme zur Fortschreibung LEP ergänzend verwiesen.

Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025
Erster Entwurf zur Änderung der Abschnitte 1.1 Handlungsbezogene Raumkategorien, 2.2 Zentrale Orte und überörtlich bedeutsame Gemeindefunktionen, 2.3 Mittelzentrale Funktionsräume und 5.2 Energie
Stellungnahme der Gemeinde … zum o.a. Entwurf zur Änderung des Landesentwicklungsprogramms Thüringen

Bezug: Erlass TMIL vom 14.12.2022, Gz.: 1080-51-8103/34-8-115563/2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß Bezug wird nachfolgend zum Entwurf zur Änderung des Landesentwicklungsprogrammes Thüringen 2025 (LEP) im Rahmen der gegebenen Terminstellung Stellung genommen:

1. Grundsätzliches

Durch den vorgelegten Ersten Entwurf zur Änderung der o.a. Abschnitte ist weder ein untermittelbarer innerer noch ein interdisziplinärer, übergreifender Zusammenhang zu den originär zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des LEP 2025 enthaltenen Strukturelementen in Bezug auf die Leitvorstellungen der Landesentwicklung, den Erfordernissen der Raumordnung und den Vorgaben für die Träger der Regionalplanung gegeben.

Durch den gegenständlichen Entwurf – wie auch schon bereits vorangehend durch die Fortschreibung des LEP 2025 festgestellt – unterliegen die maßgebenden Strukturelemente, insbesondere die Zielstellungen – keiner notwendigen Abwägung in Bezug auf die einzelfallbezogenen Fallgestaltungen der raumordnerischen Belange, wonach dies unabdingbar zu einer fehlenden Ausgewogenheit und somit zu einer drohenden Schieflage der Raumordnung führt.

Die gesetzliche Begriffsbestimmung der Ziele der Raumordnung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) widerspricht hinlänglich der realfaktischen Tatsachenlage des bestehenden Novellierungsabsicht durch die Entwurfsfassung.
Vielmehr werden in der Entwurfsfassung lediglich inhaltliche Teile nach opportunen und politischen Interessenlagen angepasst, ohne jedoch den Gesamtzusammenhang und das Abwägungserfordernis einer raumordnerischen und nachhaltigen Entwicklung und Planung zu beachten. Dies wird somit willentlich und wissentlich außer Acht gelassen.

Auch in der Entwurfsfassung wird erneut verkannt, dass die Verwirklichung eines Leitbildes und der Landesentwicklung nur mit allen Beteiligten und Akteuren zielorientiert umgesetzt und somit realisiert werden kann. Insbesondere die Beteiligung der Einwohner/Bürger, die fortwährend den Willen zu einem örtlichen Zusammenleben und zur Erhaltung kernursprünglicher sowie gewachsener Kulturen bekunden, erfolgt nur in einem kleinstmöglichen Mindestrahmen. Entsprechende wiederholte auffällige Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, die auf die Beteiligungsmöglichkeiten hinweisen, sind nicht erfolgt.

Neben einer aktiven Bürger- und Gremienbeteiligung ist eine nachhaltige Landesentwicklung abhängig von der Qualität des Gesundheits-, Sozial- und Fürsorgewesens, einer intakten Umwelt und einer funktionierenden Wirtschaft.
Nicht zuletzt bedarf die Verwirklichung eines strukturbedingten Leitbildes einer kompetenten und umfassenden Einbeziehung der Bürger, um eine qualitativ urteils- und denkbezogene Mitwirkung zu gewährleisten.

Eine unmittelbare zentralstaatliche Vorgabe und Diktion, die aus der Entwurfsfassung resultiert, nehmen die Bürger als einen Rückschritt in Erinnerung an Strukturen des ehemaligen DDR-Systems verständigerweise wahr.

Die dargestellte Betrachtungsweise des LEP Thüringen 2025 beschränkt sich im Wesentlichen nur auf eine nach innen gerichtete Ausgestaltung ohne eine nennenswerte übergreifende Betrachtungen außerhalb Thüringens. Ein Bezug zu den umgebenden Nachbarbundesländern, zum Bund entsprechend des föderalistischen Prinzips sowie zur Europäischen Union/Europa mit untergeordneter Ausnahme der Infrastruktur ist nicht erkennbar. Dadurch bedingend wird nur die „Insel Thüringen“ entwickelt.

Aber auch die innere Betrachtung folgt keiner geschichtlichen Entwicklung. Alleinstellungsmerkmale und Thüringer Besonderheiten sind nicht ersichtlich.

Lediglich die Ausführungen in der Präambel des LEP Thüringen 2025 zum Zeitpunkt dessen Inkrafttretens im Jahr 2014 weisen auf die seinerzeitige Intention einer nachhaltigen Landesentwicklung im Interesse einer herausforderungsbezogenen Zukunftsorientierung unter gleichzeitiger Wahrung der Identität Thüringen hin:

„Die zunehmende Ausdifferenzierung bzw. Individualisierung der Lebensstile wirkt sich zudem auf die Steuerungsfähigkeit und Steuerungsbedarfe des Staats aus. Langfristige Pläne und Programme mit weitgehend einheitlichen Planungsansätzen treten in den Hintergrund zugunsten einer stärkeren Flexibilisierung und Handlungsorientierung der Planung.

Nicht Verdichtungsräume sind charakteristisch für Thüringen, sondern ein kleinteiliges, polyzentrisches und dichtes Netz aus zahlreichen selbständigen Städten und Gemeinden. Diese Charakteristik ist mehr als eine Lebenswirklichkeit und Identität, sie ist gleichzeitig Ausgangspunkt der gegenwärtigen Herausforderungen des Freistaats und damit Grundlage der zukünftigen Landesentwicklung.

Das System aus Tradition und Fortschritt, eingebettet in eine vernetzte, polyzentrische Siedlungsstruktur und begleitet von abwechslungsreichen Landschaftsräumen, formt die spezifische und zugleich einzigartige Kulturlandschaft des Freistaats, welche sich fortwährend im Wandel befindet. Mit der Gestaltung der Thüringer Kulturlandschaft wird eine entscheidende qualitative und wertorientierte Zukunftsaufgabe des Freistaats benannt.“

Die Herausforderung, Raumordnung mit geschichtlicher Differenzierung, Tradition und Heimatverbundenheit zu vereinigen, steht nicht im Fokus der gegenwärtigen Entwicklungsplanung. Seitens der rot-rot-grünen Landesregierung ist eine ausschließliche Interessenbezogenheit im Rahmen der Landesentwicklung dahingehend vorzuwerfen, dass

diese weiterhin die Eckpunkte des Leitbildes und der Leitlinien für die Neugliederung der Gemeinden in Thüringen unter Berücksichtigung des Urteils des ThürVerfGH vom 09.06.2017 als maßgebend erachtet und somit die auf eine erhebliche bürgerschaftliche Ablehnung und Widerstand getroffene Gebietsreform vehement versucht, umzusetzen.

Es ist festzustellen, dass es kein gesamtheitlich geprägtes Leitbild Thüringen raumordnerisch mehr gibt. Vielmehr kreieren die einzelnen Ministerien als oberste Landesbehörden individuelle Einzel-Leit-Bilder, ohne im Ansatz Bezug auf das LEP Thüringen 2025 zu nehmen. Eine Abstimmung zwischen den einzelnen Ressorts, die für eine Landesentwicklung als zwingend notwendig zu betrachten ist, kann dem zur Stellungnahme vorgelegten Entwurf hingegen nicht entnommen werden.

Das Landesentwicklungsprogramm muss zum einem das Ziel verfolgen, wo wollen WIR – die Einwohner/Bürger – Thüringen, im Bund und in Europa potentiell sehen und zum anderen muss diese Programmatik Perspektiven und Entwicklungen unter Berücksichtigung der eigenen identitären und kulturellen Prägung dahingehend schaffen.

Beide herausgenommenen Ziele der Fortschreibung haben eine gewaltige Überformung der gesellschaftlichen, politischen und landschaftlichen Thüringer Raum- und Kulturlandschaft zur Folge, die sich in der vorliegenden Entwurfsfassung jedoch nicht widerspiegeln.

Individuelle und differenzierte Lebensstile lassen sich nicht durch ausschließliche Raumordnungsvorgaben herstellen. Die zunehmende Unzufriedenheit der Bürger gegenüber der Konzeptionslosigkeit und Interessensforcierung der rot-rot-grünen Landespolitik spüren aktuell die ehren- und hauptamtlichen kommunalen Akteure unmittelbar und sind diesem Unmut innerhalb und außerhalb der Amtsausübung ausgesetzt, ohne dass ein Aufgreifen der vielfältigen Problemstellungen und offenen Fragen durch die gegenwärtig amtierende Landesregierung überhaupt wahrgenommen wird.

Dies wird vornehmlich auch darin deutlich, dass konstruktive Stellungnahmen und Vorschläge, die fortwährend vorgetragen werden, keinen Eingang bzw. eine Würdigung oder Abwägung in der Planung finden. Letztlich entsteht hiernach der Eindruck, dass der zuständige Planungsgeber die wiederholt dargelegten Meinungen und Auflassungen der Einwohner/Bürger nur als eine auswirkungslose und banale Formalität der notwendigen Beteiligung im Rahmen des Verfahrens ansieht.

Gerade in den kleinen polyzentrischen selbständigen Städten und Gemeinden wirken im prozentualen Vergleich zu den großen Zentrale-Orte-Strukturen eine hohe Anzahl an motivierten Kommunalpolitikern, die ihr Mandat mit großem Engagement ausüben. Dies ist eine dichte Vernetzung, die weit und prägend in die Gesellschaft hinein und unmittelbar an die Bürger hinwirkt. Diese Einzigartigkeit sollte nicht raumordnerisch durch einseitige Festlegungen und Vorgaben zerstört, sondern potentiell – gerade in Zeiten erheblicher Problem- und Konfliktlagen – genutzt werden, die staatliche und kommunale Ebene so gestalten, dass sie finanziell tragfähig und für die künftigen Herausforderungen gestärkt bleiben.

Insofern kann nicht nachvollzogen werden, dass die funktionierenden kommunalen Strukturen ihre Existenz entzogen werden und das dadurch erreichte Anspruchs- und Daseinsniveau begründungslos reduziert werden soll.

Von daher ist es dem Sinn und Zweck hingegen widersprechend, wenn nicht die bewährten und funktionierenden Strukturen im Interesse der Einwohner/Bürger sowie der Wirtschaft und Wissenschaft – in Gegenwirkung zu einer politisch motivierten Fortschreibung der Raumordnung – zukunftsfähig gestärkt werden.

Das LEP Thüringen 2025 in der vorliegenden Entwurfsfassung erfasst weder die realen Verhältnisse noch resultiert hiernach eine raumordnerische Nachhaltigkeit und Zukunftsfähigkeit für eine begründbare strukturelle Entwicklung Thüringens.

2. Handlungsbezogene Raumkategorien (Abschnitt 1.1 LEP Thüringen 2025)

Die Änderungen in Abschnitt 1.1 der Entwurfsfassung zum LEP Thüringen 2025 sind von geringer Relevanz, da diesen lediglich eine andere zeitliche Berechnungsgrundlage für die Bevölkerungsentwicklung zugrunde gelegt wurden.
Inwieweit nunmehr in Ziffer 1 der Leitvorstellungen zu Abschnitt 1.1. der Entwurfsfassung zum LEP Thüringen 2025 die Raumstrukturtypen den Zentralen Orten und Entwicklungskorridoren nunmehr vorangestellt werden und die Gleichrangigkeit in der gegenwärtigen Fassung aufgegeben wird, kann nicht nachvollzogen werden, da eine objektive Betrachtung dieser Raummaßstäbe nur gleichberechtigt erfolgen kann, was jedoch durch die Entwurfsfassung aufgegeben wird.

Eine differenzierte Raumbezugnahme zu bestehenden Raumbeobachtungen im Hinblick auf die Regionen der Bundesrepublik Deutschland sowie zu Europa ist nicht ansatzweise erkennbar.

Dies gilt auch für Raumstrukturgruppen „Räume mit günstigen Entwicklungsvoraussetzungen“ und „Räume mit ausgeglichenen Entwicklungspotentialen“.

Die Erweiterung der Raumstrukturgruppe „Räume mit ausgeglichenen Entwicklungspotentialen“ um den Raum „Raum östliche A4“ ist in Betrachtung der Raumordnung zwingend notwendig und hätte bereits im Rahmen der Fortschreibung erfolgen müssen.

Die Raumstruktur sollte durchaus Oberzentren festlegen und stärken. Diese sollten in der Bundesrepublik Deutschland und in Europa jedoch strukturell hervorzuhebende Wirtschafts- und Entwicklungsstandorte sein, die unmittelbar in die Fläche wirken. In interdisziplinär übergreifender Vernetzung mit anderen Oberzentren kann dadurch die Möglichkeit geschaffen werden, Potentiale für eine Regionalentwicklung, für Wissenschaft und Wirtschaft gleichermaßen hervorzubringen und diese zielführend vor diesem Hintergrund auszubauen, um somit eine Raumordnung als Rahmen nach diesen Maßstäben und Prinzipien anpassungs- und tragfähig – entgegen der Entwurfsfassung – zu entwickeln.

Eine zentralstaatliche Vorgabe hingegen außerhalb eines Schöpfungs-, Wertbildungs- und Entstehungsprozesses kann keine Aufgabe einer Raumordnungsplanung darstellen, da die Vielfältigkeit nicht in dieser Planung abbildbar ist.

3. Zentrale Orte / Grundzentren (Abschnitt 2.2 der Entwurfsfassung des LEP Thüringen 2025)

In der gegenständlichen Entwurfsfassung wurden erstmalig alle Zentralen Orte im LEP Thüringen 2025 nach landeseinheitlichen Kriterien festgelegt.
Die landeinheitlichen Kriterien, die die Grundlage für die Bestimmung der Zentralen Orte sowie deren Gliederung nach Ober-, Mittel- und Grundzentrum bilden, sind hingegen nicht dargelegt. Insofern ist eine Nachvollziehbarkeit über die maßgeblichen Voraussetzungen für die Bildung von Zentralen Orten in keinster Weise nicht gegeben, wonach es an der notwendigen Transparenz für die Kriterienauswahl sowie die Kriterienanwendung vollends mangelt.

Für den hiesigen Betrachtungsbereich aus Sicht einer Mitgliedsgemeinde in der Verwaltungsgemeinschaft sowie aus der vorstehenden Verwaltungsgemeinschaft selbst oder der Gemeinde / Stadt ist in Bezug auf die vorliegende Stellungnahme die Neubestimmung der Grundzentrum von erheblicher Relevanz.

Nach Ziffer 3 der Leitvorstellungen zu Abschnitt 2.2 der Entwurfsfassung zum LEP Thüringen 2025 soll jede neugegliederte Gemeinde mit einer Einwohnergröße von etwa 6.000 Einwohnern bezogen auf das Jahr 2035 bzw. 2040 so strukturiert sein, dass sie die Funktion eines Zentralen Ortes zur Stärkung des ländlich gepräten Raumes wahrnehmen kann. Zudem wird eine Vorwirkung und damit beabsichtigte Umsetzung der Eckpunkte des Leitbildes und der Leitlinien für die Neugliederung der Gemeinden in Thüringen unter Berücksichtigung des Urteils des Thüringer Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017 (Landtagsdrucksache 6/4876) voraussetzungsbedingt als Maßstab der Festlegung der Grundzentren und Grundversorgungsbereiche unterstellt.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Neubestimmung der Grundzentren – auch wenn diese infolge der Entwurfsfassung von derzeit 76 auf 85 erhöht werden soll – gerade nicht nach landeseinheitlichen Kriterien erfolgte.

Dies wird bereits dahingehend unstreitig erkennbar, dass bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung eines Bevölkerungsstandes zum 31.12.2021 15 Städte/Gemeinden als Grundversorgungsbereich ausgewiesen wurden, obwohl die Mindesteinwohnerzahl von 6.000 zum Zeitpunkt der vorliegenden Entwurfsfassung bereits unterschritten ist.

Bezogen auf einen Bevölkerungsstand im Jahr 2040 erreichen weitere 15 Städte/Gemeinden als Grundversorgungsbereiche nicht die vorgenannte Mindereinwohnerzahl.
Die unmittelbare Berechnung der einwohnerbezogenen Größe von Städten und Gemeinden würde im Ergebnis eine deutlich höhere Anzahl somit bedingen.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass die für Grundversorgungsbereiche in der Entwurfsfassung festgelegte Mindesteinwohnerzahl bereits durch Mittelbereiche teilweise unterschritten wird.

Im Ergebnis dessen ist eine Systematik der beabsichtigten Neubestimmung der Zentralen Orte – insbesondere im Hinblick auf die Grundzentren – nicht ersichtlich und somit auch nicht begründbar.
Auch durch die Zugrundelegung der Eckpunkte des Leitbildes und der Leitlinien für die Neugliederung der Gemeinden in Thüringen (Landtagsdrucksache 6/4810) der rot-rot-grünen Landesregierung wird die bewusste politische Zielrichtung der Umsetzung des formell rechtswidrigen Vorschaltgesetzes zur Durchführung der Gebietsreform in Thüringen im Wege der Raumordnung erneut deutlich, wonach die gesetzgeberische Intention des ROG durch den politischen Willen der Landesregierung opportun unterlaufen und mithin ausgehöhlt wird, um erleichterte und damit unumgängliche Voraussetzungen für eine neue Gebietsreform unabdingbar zu schaffen.

Der hohen Interessenbezogenheit der kommunalen Mandatsträger sowie der Einwohner/Bürger am Fortbestand ihres kommunalen Gemeinwesens wird durch die außer Acht gelassene Trennung der verfassungsrechtlich verankerten Gewaltenteilung in Bezug auf die Raumordnung und der Durchsetzung der politischen Willens in einem befremdlichen Maße geringschätzig und despektierlich entgegengewirkt, ohne überhaupt die raumordnerische Funktionsfähigkeit der Strukturen letztlich ernsthaft und objektiv erwogen und betrachtet zu haben.

Die Postulierung gleichwertiger Lebensverhältnisse und relativierter Funktionen der Daseinsvorsorge sollten sich am realfaktischen Bedarf und Erfordernis orientieren. Dies schließt eine reale Differenzierung der Lebenswirklichkeit im städtischen Bereich einerseits sowie im gemeindlichen Bereich andererseits denklogisch ein.

Es darf und muss in verständiger Beurteilung einen Unterschied geben, ob der Lebensmittelpunkt in einer Gemeinde oder Stadt aufgrund der jeweiligen Besonderheiten und Rahmenbedingungen gewählt wurde. Von daher sind die Interessen eines hohen Anteils an der Bevölkerung in Thüringen im ländlichen Räum in gleichwertiger Weise zu berücksichtigen, um zu vermeiden, dass Gemeinden/Dörfer nicht weiter einem Prozess des Aussterbens ausgesetzt sind.

4. Mittelzentrale Funktionsräume (Abschnitt 2.3 der Entwurfsfassung des LEP Thüringen 2025)

Unter Fortführung der vorstehenden Argumentation bedürfen Mittelbereiche und Grundversorgungsbereiche keiner zentralstaatlichen Diktion, da dies der verfassungsrechtlichen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung widersprechen würde.

Durch die Bestimmung von Grundzentren und den dieser umgebenden Grundversorgungsbereiche auf der primären Grundlage einer demografischen Entwicklung werden die Verbindungen und Vernetzungen der umfeldbezogenen regionalen/örtlichen Lagen zwischen den ausgewiesenen Zentralen Orten bzw. den Mittel- und Grundversorgungsbereichen verkannt.

Infolgedessen entsteht eine fehlerhafte Gewichtung der Funktionsräume in Bezug auf die Sicherstellung und Entwicklung der Daseinsvorsorge.

Als Beispiel sind die an der Grenze eines Grundversorgungsbereiches zu einem Mittelbereich örtlich befindlichen Gemeinden anzuführen, die von der Daseinsvorsorge des Ober- oder Mittelzentrums aufgrund der Entfernung partizipieren und nicht hingegen – wie theoretisch geplant – vom Grundzentrum, obgleich die Einwohnerentwicklung als vornehmliche Maßstabsgröße pauschal und abwägungsfremd beim jeweiligen Grundversorgungsbereich berücksichtigt wird.

Hiernach wird gleichfalls die fehlende Systematik der Raumordnung im Hinblick auf die Zentralen Orte sowie der Funktionsräume – wie vorstehend bereits ausgeführt – deutlich.

Insofern können die behelfsmäßig angewendeten Parameter einer Einwohnerzahl sowie deren demografische Entwicklung und die konkret ermittelte Wegezeit der Erreichbarkeit eines Zentralen Ortes wahrhaft keine Grundlagen und Größenbezüge für eine interessenbezogene und realistische Raumordnung alleinig darstellen, um der Plausibilität und Realitätsnähe einer zukunftsorientierten Landesentwicklung mit den hiermit verbundenen Prägungen und Auswirkungen zu entsprechen.

Durch diese Entwurfsfassung zum LEP Thüringen 2025 werden die Wohn- und Lebensattraktivität sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse im ländlichen Raum erheblich beeinträchtigt und erschwert mit der Folge des Zerfalls der Heimatverbundenheit als wesentlicher Bestandteil eines kommunalen Zusammenlebens und der Abwanderung der Bevölkerung in größere Ballungszentren und somit auch außerhalb Thüringens.

Die im Entwurf dargestellten Versorgungsbereiche entsprechen in keinster Weise der Lebenswirklichkeit. Insbesondere das seinerzeit erarbeitete und kostenintensive Stadt- Umland-Konzept um Gera zeigt, wie das Umland mit dem Oberzentrum vernetzt ist.
Damit stellen sich die Versorgungsbereiche der Grundzentren entrückt von der Realität als lebensfremd dar.

Um es pragmatisch zu formulieren, gehört eine Grundversorgung in einem Flächenland in die Fläche.

Es bestand bzw. besteht keine Notwendigkeit für Vorgaben von künstlich zu kreierenden Zentren und Kerne, ohne die Auswirkungen und den Nutzen allumfassend betrachtet zu haben.

Daseinsversorgungsbereiche und Zentren des Zusammenlebens entwickeln sich eigenständig und situativ nach Maßgabe des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Agierens ohne konkrete Vorgaben und Festlegungen und unterliegen somit der Verantwortung und Selbstbestimmung aller handelnden Beteiligten.

Die beabsichtigten Grundversorgungsbereiche stellen – wie bereits dargelegt – keineswegs ein Garant bzw. Voraussetzungen für eine optimale Versorgung und deren Inanspruchnahme dar.
Insofern ist das in der Entwurfsfassung zum LEP Thüringen 2025 enthaltende Konstrukt des Grundversorgungsbereiches nicht geeignet, eine Erhöhung der Daseinsvorsorge zu begründen, zumal die bisherige Struktur sich profiliert und auch in der Praxis bewährt hat.

Die Errichtung von zentralen Lagen und Versorgungsbereichen stellt eine Indoktrination und eine bevormundende Belehrung der Einwohner/Bürger des ländlichen Raumes und der damit verbundenen despektierlichen Beurteilung der kleingemeindlichen Existenz dar.

5. Energie (Abschnitt 5.2 der Entwurfsfassung des LEP Thüringen 2025)

Durch die vehemente einseitige Fokussierung und Priorisierung des Ausbaus der Windenergie als erneuerbare Energie im Entwurf des LEP Thüringen 2025 werden die weiteren in den Leitvorstellungen zu Abschnitt 5.2 der Entwurfsfassung zum LEP Thüringen 2025 aufgeführten erneuerbaren Energiearten raumordnerisch nachrangig betrachtet und somit deren Energie erzeugendes Leistungsvermögen in der Bedarfsversorgung somit nur unzureichend berücksichtigt, obgleich in Ziffer 3 der Leitvorstellungen zu Abschnitt 5.2 der Entwurfsfassung zum LEP Thüringen 2025 eine Gleichrangigkeit des Ausbaus erneuerbarer Energie resultiert. Demgemäß mangelt es an einer Evaluierung und Prüfung der Leistungs- und Nutzungspotentiale aller erneuerbaren Energien, um erst in der Folgenabschätzung eine verteilungsbezogene Abwägung des nach raumordnerischen Belangen vornehmen zu können.

Die bestehende Vorrangerteilung der Windenergie gegenüber den anderen Energiearten stellt – unabhängig bundesgesetzlicher Vorgaben – eine formelle Fehlerhaftigkeit im vorliegenden Verfahren dar.

Auch das bedingungslose und erzwungene Erreichen der regionalen Teilflächenziele (zum 31.12.2027) sowie der regionalen Teilflächengesamtziele (31.12.2032) durch die strikte Ausweisung von Vorranggebieten „Windenergie“ und der damit verbundenen systematischen Reduzierung der Schutzgüterabwägungsentscheidungen auf Null – mit Ausnahme von noch praktisch nicht vorhandenen Fallgestaltungen einer verfassungsrechtlichen Ranggleichstellung oder entsprechender gesetzlicher Verankerung des Interessenbezugs –

vor dem Hintergrund des sogenannten überragenden öffentlichen Interesses sowie der uneingeschränkten Privilegierung von Windenergieanlagen im bauplanerischen Außenbereich bei Nichterfüllung der Flächenziele stellen einen erheblichen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung sowie in die Belange der Einwohner/Bürger als nicht hinnehmbare Sanktionierung dar.

Ferner erfolgte bislang keine neue prozentuale Verteilung der Planungsregionsfläche unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit des Verbotes der Errichtung von Windenergieanlagen in Waldgebieten in der vorliegenden Entwurfsfassung.

Im Weiteren wird die höhere Akzeptanz sowie die Nachfrage für die Errichtung von Photovoltaikanlagen und deren energetischen Nutzen, einschließlich der finanziellen und steuerrechtlichen Vorteile, in der Gesamtbetrachtung verkannt.

Darüber hinaus fehlt es an der konkreten, insbesondere technischen, Konzeption zur Speicherung und Bevorratung sowie der Übertragung von durch Windenergieanlagen gewonnener Energie.

Eine dogmatische Ausweisung von Flächen für den Ausbau von Windenergieanlagen nur vor dem Hintergrund einer ideologischen Erreichung von Flächenzielen ohne eine übergreifende infrastrukturelle Bedarfs- und Auslastungsanalyse unterliegt einer Sinn- und Zweckentfremdung und dient nicht einem sparsamen und rationellen Umgang mit Energie und widerspricht einem ausgewogenen Energiemix im Rahmen der Energieversorgung.

Dies ergibt sich auch durch den erfolgten Wandel von der bisherigen physikalischen Leistung einer Windenergieanlage auf Flächenziele, wonach nicht mehr ausschließlich die Leistung einer entsprechenden Anlage vordergründig ist und somit die Gefahr besteht, dass Fläche für jegliche Anlage – unabhängig von der Leistungsfähigkeit – beansprucht werden können.

Zudem ist auch die Vorgabe gemäß Ziffer 5.2.13 zum Abschnitt 5.2 der Entwurfsfassung zum LEP Thüringen 2025 hinsichtlich der Ausweisung von Vorranggebieten „Windenergie“ in der räumlichen Nähe zu Verbrauchsschwerpunkten, wie Industrie- und Gewerbestandorten, als problematisch zu betrachten, da die Ausweisung von Gebieten nur zu Lasten des ländlichen Raumes aufgrund der fehlenden Standortmöglichkeiten in Städten und deren Umlandes erfolgen wird.

Eine Abwägung mit den weiteren Zielen der Raumordnung wurde somit nicht vorgenommen.

Die Umsetzung des Wind-an-Land-Gesetzes sowie des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bedingt einen dramatischen Systemwechsel in der Energieversorgung ohne hinlängliche nachvollziehbare energiepolitische Erforderlichkeit und Akzeptanz der Bevölkerung und der Wirtschaft. Eine effektive Steuerung der Windkraft ist somit nicht mehr möglich, wonach eine ungeahnte Wucherung von Windrädern droht, um dem Postulat einer ideologischen Klimazielvorgabe unabänderlich zu entsprechen.

Fraglich ist in diesem Zusammenhang ferner die Notwendigkeit der Ausweisung des Umfanges in Höhe von 2,2 Prozent der Landesfläche zur Erreichung der Klimaziele, um die raumordnerischen Eingriffe zu reduzieren.
Eine Ermittlung und Berechnung des tatsächlichen realen Bedarfs erfolgten hingegen nicht. Vielmehr werden lediglich die bundesgesetzlichen Vorgaben umgesetzt und Auswirkungen und Konsequenzen nicht weiter betrachtet.

Nach alledem ist festzustellen, dass die vorgelegte Entwurfsfassung zum LEP Thüringen 2025 ausschließlich politisch durch den Willen und die Überzeugung der amtierenden rot-rot-grünen Minderheitsregierung geprägt ist, ohne die Interessen und Belange des ländlichen Raumes in Gestalt der Gemeinden und kleinen Städte eingehend zu berücksichtigen, wodurch die Vielgestaltigkeit und Funktionsfähigkeit der kommunalen Siedlungsstrukturen und des interagierenden gemeindlichen Zusammenlebens einem erodierenden Prozess unterliegen und somit die raumordnerische Zielstellung einer Stabilisierung und Entwicklung von polyzentrischen kommunalen Gemeinwesen zu Gunsten größerer Städte aufgegeben wird.

Von daher ist der Erste Entwurf zur Änderung des LPE Thüringen 2025 aus den vorstehenden Gründen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens abzulehnen.

Mit freundlichen Grüßen