Presseerklärung vom 16. September 2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

Der Verein Selbstverwaltung für Thüringen e.V. teilt mit, dass alle ausgefüllten Unterschriftsbögen für die Unterstützung des Antrages auf Zulassung eines Volksbegehrens bis spätestens 27.09.2016 in der Geschäftsstelle in 07629 Hermsdorf, Erich-Weinert-Str. 39 sein müssen. Der letzte Tag der Sammlungsfrist ist der 25.09.2016.

Für Ihre Mühe dankend verbleiben wir

mit freundlichen Grüßen

Selbstverwaltung für Thüringen e.V.

Pressemitteilung vom 19.02.2016 – Arbeitsgemeinschaft Selbstverwaltung gründet Trägerverein

Arbeitsgemeinschaft Selbstverwaltung gründet Trägerverein

Die Arbeitsgemeinschaft Selbstverwaltung gründet einen Trägerverein „Selbstverwaltung für Thüringen“ zur Organisation einer Volksbefragung mit dem Ziel die geplante Gebietsreform zu verhindern. Der Verein wird steuerbegünstigt Spenden zur Unterstützung des Volksbegehrens sammeln. Ferner wird er die Aktivitäten zur Sammlung von Unterschriften für das Volksbegehren bündeln. Inhalt des Volksbegehrens wird die Ablehnung speziell des Vorschaltgesetzes zur Gebietsreform sein. Dieses Gesetz legt bereits wichtige Größen für die spätere Gebietsreform fest. So zum Beispiel die geplante Mindestgemeindegröße von sechstausend Einwohnern im Jahr 2035 sowie die Abschaffung der Verwaltungsgemeinschaften. Eine hohe Zahl bisher selbständiger Ortschaften mit gemeinsamer Verwaltung wird so zu Ortsteilen von zentralisierten Einheitsgemeinden degradiert. Notfalls will die Landesregierung die Zusammenschlüsse zu Einheitsgemeinden per Gesetz erzwingen.

Seit September 2015 hat die Arbeitsgemeinschaft Selbstverwaltung – ein thüringenweiter Diskussionszusammenhang von kommunalpolitisch Interessierten – mehr als zweihundert Bürgermeister, erste Beigeordnete und Verwaltungsgemeinschaftsleitern als Unterstützer für ihre Kritik an der geplanten Gemeindegebietsreform gewonnen. Sie stehen für rund ein Viertel der Thüringer Kommunen. Mit dieser Unterstützung sieht die Arbeitsgemeinschaft gute Erfolgschancen auch für ein Volksbegehren. Zusätzlich hat man Kontakte zu den Bürgerlichen Parteien und den Freien Wählern aufgebaut und ist zuversichtlich, daß sich auch diese Gruppen an der Initiative zum Volksbegehren gegen die Gebietsreform beteiligen werden.

„Wir wissen, daß fast alle Landkreise Bedenken gegen die geplante Gebietsreform haben. Alle größeren Städte abgesehen von Erfurt, Jena und Eisenach sind gegen die Gebietsreform. Eine Vielzahl von Gemeinden in der Fläche ist ebenfalls nicht bereit ihre Tradition, ihr Vereinsleben und ihre Selbstverwaltung für die ideologisierten Pläne von Erfurter Sozialtechnokraten aufzugeben. Bessere Voraussetzungen für ein Volksbegehren können wir uns kaum vorstellen“, so Constance Möbius, die frischgebackene Vorsitzende des Trägervereins.

Pressemitteilung vom 19.02.2016 – Wie funktioniert ein Volksbegehren und ein Volksentscheid?


Wie funktioniert ein Volksbegehren und ein Volksentscheid?

 

§ 1 Anwendungsbereich

Alle Angelegenheiten, die der Gesetzgebungsbefugnis des Landes unterliegen.

  • Ausschlußtatbestände:
  • Landeshausalt,
  • Dienst- und Versorgungsbezüge,
  • Abgaben,
  • Personalentscheidungen

 

§ 2 Stimmrecht

Jeder Bürger, der am Tag der Unterzeichnung das Wahlrecht nach den §§ 13, 14 ThürLWG besitzt.

Die Zahl richtet sich nach der jeweils letzten amtlichen Veröffentlichung des Landesamtes für Statistik, vor Einleitung des Bürgerantrag/des Volksbegehrens, derzeit ca 1,95 Mio.

 

§ 3 Vertrauenspersonen und Stellvertreter

Als Vertreter der Antragsteller ist eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu nennen.

Die Vertrauensperson hat das Recht auf Abgabe verbindlicher Erklärungen im Verfahren und das Recht zur Entgegennahme von Erklärungen.

Die Vertrauensperson hat das Rederecht im betreffenden Ausschuß des Landtages bei Beratung des Antrages.

 

§ 6 Gestaltung, Einreichung und Prüfung der Unterschriftsbögen

Es besteht die Verpflichtung besondere Unterschriftsbögen zu benutzen.

Bei der Beantragung eines Volksbegehrens muß der Text und die Begründung des begehrten Gesetzes auf den Bögen vollständig abgedruckt sein.

Die Unterschriftsleistung sollte in den jeweilig gesetzlich festgesetzten Sammelfristen stattfinden

Die Beschaffung und Bereitstellung der Bögen obliegt den Antragstellern.

 

§ 9 Gegenstand des Volksbegehrens

Das Volksbegehren kann auf Erlaß, Aufhebung und Änderung eines Gesetzes gerichtet sein.

 

§ 10 Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens

Der Antrag bedarf der Unterstützung durch die Unterzeichnung von landesweit mindestens 5.000 Stimmberechtigten auf Unterschriftsbögen, innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Sammelfrist.

Die Bekanntgabe des Fristbeginns liegt beim Präsidenten des Landtages.

Der Antrag ist schriftlich an den Präsidenten zu richten. Es ist im Vorfeld die Entscheidung zu treffen, ob die Sammlung durch Einreichung von amtlich ausgelegten Unterschriftsbögen oder in freier Sammlung erfolgen soll.

 

§ 11 Entscheidung über den Zulassungsantrag

Der Präsident des Landtages entscheidet sechs Wochen nach Antragseingang.

 

§ 13 Bekanntmachung des Volksbegehrens und der Sammlungsfrist

Die Bekanntmachung des zulässigen Antrags und des Gesetzesentwurfs sowie der Frist im Gesetzblatt.

Die Festsetzung des Beginns und des Endes der Sammlungsfrist.

Die Sammlungsfrist beträgt bei Eintragung in amtlich ausgelegten Bögen zwei Monate, bei freier Sammlung vier Monate.

Die Sammlungsfrist beginnt frühestens acht Wochen, spätestens 16 Wochen nach der Bekanntmachung.

 

§ 15 Eintragungsverfahren bei Eintragung in amtlich ausgelegte Unterschriftsbögen

Gemeinden sind verpflichtet, Unterschriftsbögen bereit zu halten, nachdem sie diese von der Vertrauensperson erhalten haben.

Übertragungsraum und Stunden sind so zu bestimmen, daß jeder Stimmberechtigte Gelegenheit hat sich zu beteiligen.

Eintragungsrecht besitzt nur, wer in der Gemeinde seine Haupt- oder Nebenwohnung hat.

 

§ 16 Unterstützung des Volksbegehrens bei freier Sammlung

  • nicht in Behörden und Gerichten,
  • nicht in Beherbergungsstätten und Gaststätten, es sei denn im Laufe einer Veranstaltung,
  • nicht in Kanzleien von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren.

 

§ 17 Zustandekommen des Volksbegehrens

  • bei Eintragung in Liste acht vom Hundert der Stimmberechtigen innerhalb von zwei Monaten,
  • bei freier Sammlung zehn vom Hundert der Stimmberechtigten im Zeitraum von vier Monaten,
  • Prüfung durch Präsidenten des Landtags, Mitteilung an den Landtag,
  • Feststellung des Zustandekommens, Zustellung an Vertrauensperson,
  • gegen ablehnenden Bescheid Antrag beim VGH durch Vertrauensperson möglich.

 

§ 18 Behandlung im Landtag

Der Landtag hat das Volksbegehren innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Zustandkommens abschließend zu behandeln.

Bei Annahme folgt der Landtag dem Volksbegehren, bei Nichtannahme wird der Volksentscheid ausgelöst.

 

§ 19 Voraussetzung und Gegenstand des Volksentscheides

Nimmt der Landtag innerhalb der Frist von sechs Monaten das Volksbegehren nicht an, hat die Landesregierung den Volksentscheid herbeizuführen.

Ein eigener Gesetzentwurf der Landesregierung bzw. des Landtages ist zulässig.

Bei Annahme in veränderter Form, die jedoch dem Grundanliegen des Volksbegehrens entspricht, kann der Landtag auf Antrag der Vertrauensperson die Erledigung des Volksbegehrens feststellen.

 

§ 20 Bekanntmachung des Volksentscheides

Der Landtagspräsident legt den Tag der Abstimmung, im Benehmen mit der Vertrauensperson fest.

Die Bekanntmachung erfolgt im Gesetzblatt.

An alle Haushalte wird eine Informationsbroschüre mit den Inhalten des/der Gesetzentwürfe versandt.

 

§ 23 Stimmzettel und Stimmabgabe

  • amtliche Herstellung,
  • Frage ist so zu stellen, daß sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann,
  • Stimmabgabe nach Bestimmungen des Landeswahlgesetzes,
  • Urne und Briefwahl,
  • Stehen mehrere Gesetzentwürfe zur Abstimmung, Darstellung in Spalten auf Stimmzettel.

 

§ 25 Ergebnis des Volksentscheids

Ein Gesetzestext ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, zugestimmt haben. Voraussetzung ist, daß mehr als ein Viertel der Stimmberechtigten zugestimmt haben.

 

Quelle:

Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)

§ 1 Anwendungsbereich

Pressemitteilung vom 19.02.2016 – Volksbegehren gegen das Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform im Freistaat Thüringen

Volksbegehren gegen das Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform im Freistaat Thüringen

Am 09.02.2016 ist ein Entwurf des Vorschaltgesetzes – wie er offenbar vom Thüringer Innenministerium dem Kabinett vorgelegt werden soll – bekannt geworden. Sollte der Inhalt dieses Entwurfes Gesetzesform erlangen, werden sich die Rahmenbedingungen für die Mitbestimmung der Bevölkerung im Freistaat Thüringen rapide verschlechtern. Die zentralen Aussagen des Entwurfes lauten wie folgt:

  • Zukünftig sollen keine kreisangehörigen Gemeinden mit weniger als 6.000 Einwohnern Bestand haben.
  • Die Bildung neuer Verwaltungsgemeinschaften und die Übertragung von Aufgaben an die sogenannten erfüllenden Gemeinden sind zukünftig ausgeschlossen.
  • Bestehende Verwaltungsgemeinschaften und die sogenannten erfüllenden Gemeinden werden abgeschafft.
  •  Die vormaligen Mitglieder werden zu Einheits- oder Landgemeinden zusammengeschlossen.
  • Kreisfreie Städte sollen mindestens 100.000 Einwohner aufweisen.
  • Landkreise sollen mindestens 130.000 und höchstens 250.000 Einwohner haben.
  • Bestehende Landkreise sollen aufgelöst werden.
  •  Die Freiwilligkeitsphase dieses Neugliederungsgesetzes soll sich auf die Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinden beschränken.

 

Das sogenannte Vorschaltgesetz erweckt den Eindruck, daß im Rahmen der Freiwilligkeitsphase Spielräume der kreisfreien Kommunen im Hinblick auf die späteren Zusammenschlüsse bestehen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Vorschaltgesetz trifft enge Vorgaben für die spätere Gebietsstruktur. Abweichungen von diesen Vorgaben sind auch im Rahmen der Freiwilligkeitsphase nicht möglich.

Anders als bisher dargestellt, sind daher nicht erst die nachfolgenden Neugliederungsgesetze, die sich mit den einzelnen neu zu schaffenden Gebietsstrukturen beschäftigen, maßgeblich für die Veränderung der politischen Landschaft in Thüringen, sondern bereits das Vorschaltgesetz.

Der Verein „Selbstverwaltung für Thüringen“ wird daher dafür werben, gegen das Vorschaltgesetz – sollte es Rechtswirksamkeit erlangen – ein Volksbegehren anzustrengen, welches zur Aufhebung des Vorschaltgesetzes führt.

Pressemitteilung vom 07.12.2015 – Arbeitsgemeinschaft Selbstverwaltung und CDU diskutieren Zwang …

Arbeitsgemeinschaft Selbstverwaltung und CDU diskutieren Zwang zur Einheitsgemeinde

Mehr als zweihundert Thüringer Bürgermeister, Erste Beigeordnete und Vorsitzende von Verwaltungsgemeinschaften (VG) haben die Initiative der Arbeitsgemeinschaft Selbstverwaltung zur Erhaltung der Gemeinden in der Fläche und ihrer Verwaltungsgemeinschaften seit Ende September unterzeichnet. Bei einem Gespräch in Nohra am letzten Donnerstag haben sich ständige Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft und der Vorsitzende der Thüringer CDU, Mike Mohring, über Fragen der Gebietsreform ausgetauscht.

Einigkeit bestand darüber, daß die Zwangsfusion von Gemeinden und die Abschaffung ihrer Verwaltungsgemeinschaften keine sinnvolle Option für die Politik in der Fläche sind. Die mit der geplanten Veränderung der Gemeindegrößen einhergehende massive Einschränkung der kommunalen Wahlämter durch Zwangsvereinigungen wird für sich schon als bedenklich angesehen.

Dies gilt um so mehr als das Innenministerium bisher keinerlei Zahlen von anderen Gemeindegebietsreformen vorlegen konnte, die deren wirtschaftlichen Erfolg belegen. Nach Auffassung der Gesprächspartner sollte man anstelle angeordneter Zusammenschlüsse besser Möglichkeiten zur kommunalen Zusammenarbeit unter Beibehaltung der Selbständigkeit der beteiligten Kommunen ins Auge fassen.

Keine Bedenken bestehen beiderseits, was freiwillige Zusammenschlüsse sowohl von Gemeinden als auch von Verwaltungsgemeinschaften angeht. Daß diesbezügliche Vorhaben von der Landesverwaltung seit einem Jahr nicht bearbeitet werden, sehen die Gesprächspartner mit Besorgnis. Viele sinnvolle Veränderungen an der Basis würden vom Innenministerium blockiert, um unsinnigen Veränderungen im Großen die Bahn frei zu halten.

Pressemitteilung vom 25.11.2015 – Mehr als 200 Bürgermeister gegen Gebietsreform

Mehr als 200 Bürgermeister gegen Gebietsreform

Seit zwei Monaten wirbt die Arbeitsgemeinschaft Selbstverwaltung insbesondere bei Bürgermeistern und Gemeinderäten um Unterstützung für die Erhaltung der kommunalen Verwaltungsgemeinschaften und für die Selbständigkeit auch kleinerer Gemeinden in der Fläche. Mittlerweile haben mehr als zweihundert Bürgermeister, Erste Beigeordnete und Vorsitzende von Verwaltungsgemeinschaften (VG) die Initiative unterzeichnet. Sie stehen für rund ein Viertel der Thüringer Gemeinden. Die aktuelle Liste ist auf der Website ag-selbstverwaltung.net einzusehen. Dort können auch weitere Unterstützer die Initiative unterzeichnen.

Aus allen Regionen Thüringens und über Parteigrenzen hinweg finden sich Unterzeichner. Aufgeführt sind zum Beispiel Jens Triebel, Oberbürgermeister der Stadt Suhl, Michael Brychcy, Bürgermeister der Stadt Waltershausen und Vorsitzender des Thüringer Städte- und Gemeindebundes, Dirk Böning, Gemeinschaftsvorsitzender der VG Eichsfeld/Wipperaue, Katrin Beckmann-Eichhorn, Bürgermeisterin der Stadt Lucka, Kriemhild Leutloff, Bürgermeisterin der Stadt Ronneburg, Uwe Nitsche, Bürgermeister der Stadt Orlamünde, Klaus Hempel, Bürgermeister der Stadt Stadtroda, Sven Gregor, Bürgermeister der Stadt Eisfeld, Frank Herzig, Gemeinschaftsvorsitzender der VG Bergbahnregion/Schwarzatal, Sven Mechtold, Gemeinschaftsvorsitzender der VG Schiefergebirge, Beate Misch, Gemeinschaftsvorsitzende der VG Langer Berg, Andreas Czerwenka, Gemeinschaftsvorsitzender der VG Mellingen, Dirk Bergner, Bürgermeister der Stadt Hohenleuben, Hans-Joachim Roth, Bürgermeister der Stadt Schlotheim, Bernhard Bischof, Bürgermeister der Gemeinde Hörselberg-Hainich, Jürgen Gott, Bürgermeister der Gemeinde Unstruttal, David Atzrott Gemeinschaftsvorsitzender der VG Bad Tennstedt und viele andere mehr.

Der Erfolg dieser Initiative zeigt, daß quer durch den Freistaat allgemeine Unzufriedenheit mit den Plänen des Innenministeriums zur Gebietsreform besteht. Auf harten Widerstand stößt insbesondere die vorgesehene Abschaffung der Verwaltungsgemeinschaften und die geplante Zwangsvereinigung der Kommunen in der Fläche zu zentralverwalteten Einheitsgemeinden.

Pressemitteilung vom 09.11.2015 – Verwaltungsgemeinschaft löst Demografieprobleme …

Verwaltungsgemeinschaft löst Demografieprobleme in der Fläche seit 25 Jahren

Seit Ende Oktober informiert der Innenminister auf Regionalkonferenzen über die von der Landesregierung geplante Gemeindegebietsreform. Nach Durchgängen in Gera und Saalfeld läßt sich ein Zwischenfazit ziehen: das Innenministerium plant die Neugliederung offenbar auf unzureichender Grundlage.

Der Innenminister erwartet in den nächsten Jahrzehnten nennenswerte Bevölkerungsrückgänge. Dadurch sieht er Gemeinden in der Fläche massenweise im Risiko in zwanzig Jahren zur Selbstverwaltung zu klein zu sein. Deshalb müssen seiner Auffassung nach umgehend Einheitsgemeinden oder Landgemeinden mit einer Mindesteinwohnerzahl von heute zehn- bis zwölftausend Einwohnern geschaffen werden. So wird aus Sicht des Innenministers eine Verwaltungsgröße erreicht, die die Selbstverwaltung der neuen Gebietskörperschaften wieder erlaubt und für die Zukunft sichert.

Diese vermeintlich zwingende Kette von Argumenten erweist sich bei genauerer Nachprüfung als wenig belastbar. Die Arbeitsgemeinschaft Selbstverwaltung hat schon verschiedentlich darauf hingewiesen:

Das Argument, der Bevölkerungsrückgang erzwinge aus wirtschaftlichen Gründen Gemeindefusionen, ist falsch. Mit der Verwaltungsgemeinschaft und der erfüllenden Gemeinde stehen konkurrenzfähige Institutionen zur Verfügung, die die Selbstbestimmung der bestehenden Gemeinden wahren. Auf den mit den geplanten Gemeindefusionen verbundenen massiven Rückgang der vollwertigen ehrenamtlichen Wahlmandate in der Fläche hat das Innenministerium keine Antwort. Alternativen zur Einheitsgemeinde mit weniger gravierenden Folgen für die Demokratie in der Fläche wurden nicht geprüft. Die Bevölkerungsprognosen schließlich, auf die sich das Innenministerium stützt, werfen mittlerweile mehr Fragen auf, als sie Antworten geben.

Im einzelnen:
Der scheinbar harte wirtschaftliche Kern des ministerialen Argumentes ist aus der Luft gegriffen. Richtig ist nämlich, daß kleinere Gemeinden sich ohne Qualitätseinbußen selbst verwalten können. Die Instrumente dafür sind die Verwaltungsgemeinschaft und die erfüllende Gemeinde. In beiden Organisationsformen tun sich mehrere Gemeinden unter Wahrung ihrer Selbständigkeit zusammen, um diejenigen Aufgaben gemeinsam zu erfüllen, denen sie allein möglicherweise nicht gewachsen wären. Alle anderen Aufgaben versehen die Einzelgemeinden weiterhin selbst. Ohne ein einziges Wahlamt zu streichen, bieten diese Institutionen den Bürgern in der Fläche hervorragende Verwaltungsleistungen. Alle Fühlungsvorteile bleiben erhalten, die ein dichtes Netz demokratisch verfaßter, dezentraler Bürgergemeinschaften vor Ort bietet.

Jedem Interessierten zugängliche wissenschaftliche Auswertungen von Gemeindegebietsreformen anderer Bundesländer stellen klar, daß aus der Schaffung von Einheitsgemeinden keine wirtschaftlichen Vorteile zu erwarten stehen. Vielmehr sind die Verwaltungsgemeinschaften allen wissenschaftlichen Untersuchungen zufolge voll konkurrenzfähig.

Es ist im übrigen kein Wunder, daß die Verwaltungsgemeinschaft und die erfüllende Gemeinde sich für Situationen zurückgehender Bevölkerung als so schlagkräftig erweisen. Sie wurden gesetzlich festgeschrieben, als der Freistaat mit seiner letzten Bevölkerungskatastrophe umzugehen hatte. Denn nach der Wende siedelten aus wirtschaftlichen Gründen massenweise Einwohner Thüringens in den Westen um, hin zur Arbeit. Der heute als so bedrohlich dargestellte Bevölkerungsrückgang in der Fläche ist also in Thüringen ein seit 25 Jahren alltägliches Phänomen. Ein Problem für die Kommunalverwaltung in der Fläche war er zu keinem Zeitpunkt. Das ist gerade der Verwaltungsgemeinschaft und der erfüllenden Gemeinde zu verdanken. Sie zielen von Anfang an auf die Schaffung schlagkräftiger, flexibler Kommunalverwaltungen, ohne die mühsam erkämpften Wahlmandate in der Fläche massiv zusammenzustreichen. Dieses Ziel haben sie perfekt erreicht.

Der wichtigste Kritikpunkt an den Reformplänen des Innenministeriums ist schließlich deren völlige Mißachtung der Folgen für die Demokratie in der Fläche. Denn durch die Gemeindegebietsreform werden von sechs ehrenamtlichen Wahlmandaten in der Fläche fünf wegfallen. Diese Tatsache war weder dem Innenministerium noch der Landesregierung bisher ein gesprochenes oder gar ein geschriebenes Wort wert. Das ist für eine aus der Mitte eines bürgerlichen Parlamentes gewählte Exekutivspitze ein besorgniserregendes Bild. Erwarten sollte man eine minutiösen Darlegung, warum diese Einbußen an bürgerlicher Selbstbestimmung unbedingt hingenommen werden müssen und was durch den Demokratieabbau in beeindruckenden, wissenschaftlich erhärteten und durch Beispiele aus anderen Bundesländern belegten Zahlen erreicht werden kann. Das Innenministerium beläßt es dagegen bei vagen Hinweisen auf vermutete spätere wirtschaftliche Vorteile, weil Zahlen wohl nicht existieren.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß selbst die Bevölkerungsprognosen, auf die das Innenministerium seine Argumentation stützt, zunehmend Fragen aufwerfen. Angesichts der Zuwanderung nach Deutschland scheint die Annahme blauäugig, dieser Bevölkerungszuwachs werde am Freistaat Thüringen spurlos vorübergehen.

Pressemitteilung vom 16.10.2015 – Mehr als hundert Bürgermeister unterstützen …

Mehr als hundert Bürgermeister unterstützen die Arbeitsgemeinschaft Selbstverwaltung

Seit Anfang des Jahres befaßt sich die Arbeitsgemeinschaft Selbstverwaltung mit der von der Landesregierung geplanten Gemeindegebietsreform. Das Ziel der Arbeitsgemeinschaft ist die Erhaltung der flächendeckenden, engmaschigen Bürgerdemokratie im Freistaat durch Verzicht auf die von der Landesregierung angekündigten zwangsweisen Gemeindezusammenschlüsse.

Mehr als einhundert Bürgermeister und Vorsitzende von Verwaltungsgemeinschaften in Thüringen haben seit der Veröffentlichung des Grundsatzpapiers „Zukunft der kommunalen Selbstverwaltung“ Mitte September ihre Unterstützung für die Arbeitsgemeinschaft Selbstverwaltung erklärt. Und die Zahl der Unterstützer wächst täglich weiter.

Der große Zuspruch ermutigt die Arbeitsgemeinschaft sich auch anläßlich der 26. Ordentlichen Mitgliederversammlung des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen in Erfurt am 21.10.2015 als Arbeitsgemeinschaft zu präsentieren. Jeder Besucher ist herzlich eingeladen, die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dort anzusprechen, auf das Informationsmaterial der Arbeitsgemeinschaft zuzugreifen und sich ebenfalls zum Unterstützer zu erklären.

Die Arbeitsgemeinschaft Selbstverwaltung ist ein offener Diskussionskreis von Praktikern der Kommunalpolitik und der kommunalen Selbstverwaltung quer durch den Freistaat. Sie informiert die Öffentlichkeit über die Bedeutung der Selbstverwaltung der Bürgergemeinschaften vor Ort für die bürgerliche Demokratie. Ferner will die Arbeitsgemeinschaft für bessere Information darüber sorgen, daß die bestehenden Organisationsformen der kommunalen Ebene in Form der Verwaltungsgemeinschaften und der erfüllenden Gemeinden alle nennenswerten Möglichkeiten der Kostenersparnis ausschöpfen können, ohne die bürgerliche Selbstverwaltung der Gemeinden in der Fläche des Freistaates zurückzudrängen.

Pressemitteilung vom 16.10.2015 – Keine Kostenersparnisse durch Gemeindegebietsreform

Keine Kostenersparnisse durch Gemeindegebietsreform

Massive Eingriffe in die kommunale Selbstverwaltung in der Fläche des Freistaates plant die Thüringer Landesregierung. Durch die künstliche Bildung zentralisierter Einheitsgemeinden will das Kabinett die Zahl der eigenständigen Kommunen um ca. zwei Drittel verringern. Gleichzeitig dürften rund fünf Sechstel der Wahlmandate für ehrenamtliche Gemeinderäte und Bürgermeister der vorgesehenen Umwälzung zum Opfer fallen.

Ausreichend gewichtige Gründe für den drastischen Demokratieabbau in der Fläche bleibt die Landesregierung bisher schuldig. Die vorliegenden wissenschaftlichen Untersuchungen zu den wirtschaftlichen Folgen von Gemeindegebietsreformen in anderen Bundesländern belegen, daß ökonomische Vorteile aus der Bildung von Großgemeinden nicht zu verzeichnen sind. So stellt das Institut für Wirtschaftforschung in Halle in Auswertung der Gemeindegebietsreform in Sachsen-Anhalt fest: „Effizienzsteigerungen sind weder von Gemeindevergrößerungen noch von der pauschalen Umwandlung von Verwaltungsgemeinschaften in Einheitsgemeinden zu erwarten.“ (aus: Haug/Illy, Größe ist nicht alles – Die Effizienz der kommunalen Leistungserstellung am Beispiel Sachsen-Anhalts, in: IWH, Wirtschaft im Wandel, 2011, S. 347-355).

Der Landesrechnungshof Schleswig-Holstein kommt in seiner Studie „Ergebnis der Verwaltungsstrukturreform im kreisangehörigen Bereich“ aus dem Jahr 2014 zu ähnlichen Ergebnissen: „Ob und in welchem Umfang Einsparungen erzielt wurden, hing (…) wesentlich vom Engagement und Handeln der Entscheidungsträger auf kommunaler Ebene ab“. Oder: „Da die unveränderten Verwaltungen zudem mehr Einsparungen erzielten als die neuen Verwaltungsgemeinschaften, ist davon auszugehen, daß der Stellenabbau im Wesentlichen durch konsequente Sparsamkeit und Arbeitsverdichtung im Rahmen von Haushaltskonsolidierungsbemühungen erreicht wurde und nicht durch die Verwaltungsstrukturreform“. Das entscheidende Moment für eine effiziente Verwaltung ist also das Personal und nicht die Einwohnerzahl.

Pressemitteilung vom 28.09.2015 – Drastische Beschneidung des politischen Mandats …

Drastische Beschneidung des politischen Mandats in der Fläche

Seit dem 22. September liegt das Kommunale Leitbild „Zukunftsfähiges Thüringen“ der Landesregierung des Freistaates vor. Der Arbeitskreis Selbstverwaltung, ein Diskussionsforum von Kommunalpolitikern und Verwaltungsfachleuten, kommt in seiner Auswertung des Leitbildes zu dem Ergebnis, daß die Landesregierung eine grundlegende Neuordnung des politischen Mandates in der Fläche des Freistaates anstrebt. Wirtschaftliche Vorteile kann die Arbeitsgemeinschaft vor dem Hintergrund bisheriger Gebietsreformen nicht erkennen.

Geplant ist die Vergrößerung der Gemeinden in der Fläche auf ein Vielfaches der aktuellen Einwohnerzahlen. Das Leitbild nennt die Zahl von 6.000 bis 8.000 Einwohnern im Jahr 2035; angesichts der Bevölkerungsprognosen, auf die sich der Freistaat stützt, werden in heutigen Zahlen offenbar Gemeindegrößen von 12.000 und mehr Einwohnern anvisiert. Damit einher geht die nachhaltige Zurückdrängung der frei gewählten politischen Vertretungen der Bürgergemeinschaften in der Fläche. Die Arbeitsgemeinschaft führt zur beispielhaften Illustration auf: für die Zusammenfassung von 18 Gemeinden mit 750 Einwohnern zu einer Einheitsgemeinde mit 13.500 Einwohnern folgt aus § 23 der Thüringer Kommunalordnung die Verringerung der Zahl der gewählten Gemeinderäte von vorher insgesamt 144 auf 24 und die Reduzierung der Zahl der gewählten Bürgermeister von 18 auf einen. Mithin verringert sich die Zahl der gewählten Mandatsträger von 162 auf 25. Von sechs gewählten Vertretern der Bürgergemeinschaften bleibt nach der Verschmelzung noch einer übrig. Ein ernsthafter Ersatz dieses Verlustes ist nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft Selbstverwaltung nicht zu erkennen. Ein Ortschaftsrat mit Beratungsfunktion ist in keiner Weise zu vergleichen mit einem echten Gemeinderat mit grundgesetzlich garantiertem vollem eigenem Haushaltsrecht.

Nennenswerte Kostenersparnisse aus den Gemeindefusionen stehen nach Recherchen der Arbeitsgemeinschaft nicht zu erwarten. Mehr als 80 Prozent der Gemeinden in der Fläche des Freistaates arbeiten bereits in schlagkräftigen Verwaltungsgemeinschaften oder mit erfüllenden Gemeinden angemessener Größe zusammen. Der wissenschaftlichen Literatur zufolge ändert sich durch die Zusammenfassung dieser gemeinsamen Verwaltungseinrichtungen zur politischen Einheitsgemeinde an der Verwaltungsleistung nichts.